Zärstl. verst-dtttrttg.
Don Gorees Gnad en Georg Landgraf zu Hessen rc. rc.
Verfolg. —
Sollte arich von Zeit unfers publi, tirten schon an gezogen en Verbots, und dfo innerhalb denen 'ächsiverflossenen dreien Jahren, einige Verrheilung deren uns pfachtbaren Erbgükher, ohn unsere drsvnoer« Verwrlligung, auch unwissend der Beamten ( dann da es aus deren Consens oder Nachlcsssigkeitgeschehen, sie seldstew vielmehr hierum angesehen wer» den sollen > vorgang-n, oder auchBeede, Zins, Schatzung und andere Beschwerde von eigenen Güthern genommen und denen vererbten aufgelegt, seyn, wollen wir solches hiemik auch vernichtet und aufgehoben haben, und sollen die Güther, säurt davon fallendenZinsen und Gülden, Wieder zu einer Hand gebracht, auch alle denen Erbleihgüthern neuerlich nufer» legte Bürden wieder abgethan, und da. hin, wo sie Herkommen, verwiesen/ dazu die Verbrecher ohnaachläfsig bestraft Werden. Also, da die von uns erblich hingei-ehene Güther, alle oder eins Tbeils ganz wesentlich verstellt, aus Scheuern, Wohnhäuser, aus Weinbergen, Acker «der Wiesen, dergleichen und hinwieder, gemacht werden wollten, worauf dann unserer Scannen fleißiges Absehen gerichtet seyn soll, ist solches, ohn unfern scheinbaren darunter begriffenen Nutzen, in keine Wege zu gestatten, weniger aber nachzusehen, daß dieselbe, ohn unfern ausgedruckten zuvor eingeholten schriftlichen Conftns, in einigerlei Weise auf fer dem Stamm verliehen, oder gar ver. äusser! werden, dann wir hienrit alle solche Leihe, Alrenation. Verwendung und Uedergab, aus was Ursachen selbe Mch vorgenommerr würde, gänzlich caf-
siren und .aufheben. Wo aber je ein itnb ander Erbbeständer aus sonders bewe. genden, oder auch dringenden Ursachen unsere Güther. übergeben wollten oder wüsten-, sollen sie unfern Beamten ihr Vorhaben oder Anliegen mit allen Um. standen vorher schriftlich zu erkennen ge. den, und diese hierauf sich alles angege. denen Berichts aus dem Grunderlernen, zuforderst aber nachfo'.schsn, ob unsere Güther aus gnugsamrn redlichen Ursa» chen, oder auch ausNorh, undalsomit Fug übergeben, und an wen selbige ge. lassen werden wollen, und ob solches alles uns zu Schaden oder Nutzen gereichen mochte, und diesem nach bei ihren Ei. deopftichlen uns von allem nnterthänig berichten, zumal mit darauf sehen, daß, soviel immer möglich, unsere Güther att vermögende, arbeitsame, fleißige, und solche Leute gelangen, von welchen wie unfern schuldigen Pfachr jedes Jahr z» rechter Zeit erhalten, zuforderst aber des. selben , und daß dem Erblcihbrief in allem gelebt werden soll, mit tauglichen und gnugsamen Unterpfanden, in Man. grl ober Oerfdben, mit gesessenen vermögenden Bürgen , oder auch aufs äusserst durch geschworne Caution, nach Ord. nung der Rechten, vergewissert werden mögen, gestalt dann denen Erbleihbrie. fen, wie jedeenral solche Versicherung ge. schehen, mit allen Umstanden eingerückt werden soll.
Und demnach die allgemeine Rechts vergönnen, auch fast aller Orten im H. Röm. Reich also observirt und gehalten wird,^daß, so oft ein vererbt Guth von dem, Stamm ad- und an einen Frem» den kommt, dem Erbherrn von dem, ('n das Guth erlangt, ein gewisses, nach angeschlaaenem Werth, oder gerechter Schatzung des veräusserten Guths, ein etwas su Handlvhn oder Lepenwaarge.


