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Zärstl. verordmmA.
Gottes Gnaden Ludwig Landgraf zu Hessen rc. rc»
Da vorhin schon bekannt ist, was Wir wegen Versiückel- und Zertheilung Lerer Güther vor verschiedene Verord# nungen ausgehen lassen. Nachdemeaber Dieselbe über die Stämm- Huben- und andere Güther, auf welchen allesammt Pfachk- Zins- und Frohnden hassten, wann sie noch beysammen seynd, sich nicht - sondern allein auf diese, erstrecken, Wir hingegen bishero wahrgenommrn, Laß nicht nur hiegeqen in viele Wege ge» handelt, sondern auch die von Unfern Unterthanen denen Ihrigen hinterlassend« Güther manchmal in zehen und mehr Lheile,gesetzet, mithin auch die in die Steuer-Bücher eingetragene ganze ©tu# cf'r in viele Lheile vertheilet werden, und Dann dadurch beedes denen Pfacht - und Zinßhrrrn oje Erhebung ihrer Pacht und Zinsenbeschwerlichgemacht, alsauchdas Steuer-Wesen in neue Confusion, tue Mit der Zeit anderster nicht, als gegen wieder Anwendung großer Kosten geho, Len werden könne, gebracht wird, wel, ches sorgfaitigst zu verhüten, sowohl sin. ser als Unserer Unterthanen Bestes m fordert; so verordnen Wir hiermit gnä. Ligst und ernstlich, daß sowohl die Stamm-, Huben- und andere Güther, woraufPfächte, Zinsen und anders Prde* flationes hassten, unzertheiket beysam# Men, als auch die übrige einzele Stücke also, wre sie in die Geschoß- und Ge- Wann- Bücher gegenwärtig sich eingetragen vestnden, gelassen, und in keine kleinere Lheile gesetzer werden sollen, und befehlen dahero gnädigst, daß ihr diese Unsere Verordnung in dem euch gnädigst anvertrauten Amt vor versammleten Gemeinden nicht nur anjetzo, sondern auch künftig alle Jahr auf kkneu gewissen Lag
publicrret, sodann sowohl eures Orts darauf, baß derselben genau und ohne Jehl nachqelcbet, zu dem Ende bey Erb- und andern Vertheilungen ganze Stucker gegen andere gesetzet, oder, wo solches Wegen Ungleichheit nicht prgökicadle, der- semge, welcher mehr dann der andere be, kommt, diese mit baaremGeld zu indem- msiren und schadlos zu halten angcwie- sen werde, sorgfältige Augen schlaget, als auch, damit darüber um so viel ge» wrsser und richtiger gehalten, bey dem Steuerwesen auch die Nothdurft beob. acl)ket werde, so oft sich ein Fall einer Vertherlung in dem euch gnädigst anver, trauten Amt begiebt, darvon und wel- chergestalt die Vertheiiung geschehen wolle , mit Deyschliessung der Theilungs. Äettuln an Unsere niedergesetzre Steuer- Deputation, welche diese Sache zu besorgen hat, umständlichen Bericht erstattet. Darmstadt am 27ten Januar 1720.
Ernst Ludwig, Landgraf zu Hessen.
Bekanntmachung t>oit verschiedenen Sachen.
1) Auf höchsten Befehl soll eine be. trächtiiche Quantität HaferundHeuaus dem hiesigen herrfchaftl. Magarin verkauft werden. Die Kaufliebhaber können sich an Unterzeichneten wenden, und von demselben das Nähere vernehmen, Giesen am 20. April 1793
G. F. Müller, Auditeur.
2) Nachdem« bei dahiefiger Fürstss. chen Renthei wieder Hafer und Gerste zu verkaufen sind, so können diejenigen, so dergleichen zu kaufen gesonnen sind, sich hieseibst melden. Langgöns den 24reu April 1793.
Fürsts. Hess Rentheiamt daselbst. E# G- v. Zangen.
3) Nach-


