Ausgabe 
26.1.1793
 
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finden der Umstände nicht untersagtwer. den solle; so habt Ihr diese Unsere gnä* digste Verordnung zu Jedermanns Nach­richt und Wissenschaft behörig zu publi» Liren, in allen auch künftighin vorkom* wenden Fällen hiernach zu verfahren und zu entscheiden. Darmstadt den 29km Marz 179°-

Ad fpeciale Mändatum Serenissimi.

Fürst!. Hessische Präsident, Canzlar und Geheim« Rälhe daselbst.

Bekanntmachung von verschiedenen

Sachen.

x) $fuf Sereniflimi noflri Hoch fürst!. Durchlaucht gnädigsten Befehl, soll we-- gen den so dringend scheinenden eigenen. Landesbedürfnissen schlechterdings nicht mehr etwas an Fourage »Früchten, oder Mehl aus dahiesigen Fürst!. Landen an die König!. Preussische Magazins verkauft werden; wornach sich Jedermann zu ach» ten und zu richten hat. Giesen den 23. Januar i793*

Fürst!. Hessisches Oberamt daselbst. Sues.

2) Die hinterlassene Bibliothek des verstorbenen Superintendenten und pro- kess. theologiae, Hrn. v. Onvrier soll nächstens öffentlich verkauft werden- Sollte noch Jemand Anhänge dazu ge» den wollen, um den Verstrich desto an» sehnlicher zu machen, den lade ich unter der Bedingung dazu ein: Kosten für Druck und Papier zu vergüten.

Auch ist bei mir zu haben: Corre, fpondenz zwischen einem Frankfurter Bürger und Custmes getreuen Schild» knappen Daniel Stamm ä 6 fr.

Joh. Christian Krieger»

Anssalteu beim wirklichem ÄUTLynch' Ki­ner Wutb unter den Hunden.

Wird ein Hund toll, so soll nach bsr Sächsischen Verordnung der Eigenthu* mer ihn sogleich tobten, und zwei Ellen kiefeinscharren lassen. Entkömmt er aber- so soll derjenige, der ihn tobtet, «inen Thaler vom Eigenthümer, wenn er^be­kannt ist, oder" im entgegengesetzten Fall von der Gerichtsobrigkeit zur Belohnung bekommen.. Ueberall soll die Veranstal­tung getroffen werden, daß man den ge» bissenen, oder gestreiften Personen aufs schleunigste zu Hülfe komme, und daß im­mer ein Vorrath von den dazu dienlichen Arzeneien vorhandenfey^. Das gebissene Vieh soll ohne Anstand getödtet, und sehr tief in die Erde gescharrt werden. Die Tübingische Verordnung befiehlt- daß der Eigenthümer eines kranken Hun­des, von welchem eS noch ungewiß ist- ob sich die Wuthoder eine andere Kran^ heit bei ihm ansetze, den Hund sogleich einsperre, an eine Kette binde (nicht an einen Strick, den kann der Hundadreis» sen) und sorgfältig Acht gebe, ob der Hund saufe oder nicht. Säuft er einen ober zween Tage nicht mehr, oder verab» scheut er wohl gar das ihm vorgesetzte Wasser, und entfernt sich davon, soweit die Kette reicht, so soll der Eigenthümer es so fort an die Grrichtsobrigkeit mel»' den, diese aber die Verfügung treffen- daß der Hund in Gegenwart einer obrig­keitlichen Person getödtet, und sogleich samt der Haut an einen entlegenen Orp eingescharret werde. Ist dem Eigen!hu, mer eines Hundes oder eines andern Thieres bekannt, daß dieses, oder sein Hund von «inepi wüthenden Hunde oder andern solchen kranken Thiere gebissen­gestreift, oder auch nur mit dem Geifer berührt worden, so soll der Eigenthü­mer es sogleich bet schwerer Verantwor-