Ausgabe 
26.1.1793
 
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Aärstk. Verordnungen.

Von Gorees Gnaden Ludwig Land- straf z« Neffen tc. rc.

Gleichwie Wir nun, um durch Zwang unglücklich werdende Eben m vermeiden, für das Biüiaste angesehen, und hlerniit jur Regel fellgefeKk haben, keinerl«! Fällen und unter keine", lei Umstanden ein absoluter Zwang Statt haben, und nut nach Beschaffenheit Umstände wiederholte Geldstrafen Ekm Ihürmung auf mehrere Tage, und Höch, stens die Landesverweisung als Zwangs.

^(liiebiing e,n<$ rechksgülrl- 0<n Eh^versprnchs angewendet - und wann diese nicht vermögen, der Ebever. jpruch zwar aufgehoben - der fchuldia. Theil aber, sowohl zu einer hinlängNn den Vermögens - und übrigen Umfidn, de» beider Th-ile angemessenen Entschä. bigung des unschuldigen Th-ils ange- halten - als auch wegen seines Leicht, sinns und Widerspenstigkeit in eine mit feinem Vermögen in gehörigem Verbä e. nis stehende Geldstrafe genommen ? da benebst, wann die Schwängerung gefch-. hen, der unschuldigen Geburt iurÄ timae nativitatis, tarn ratione alimentä tionis plenariae quam fucceffionis, vor. b<&ajttn < jedoch auch dem schuldigen ^hell. das anderweiteHeirathm nach Be.

Es hat bei uns die gemeine Juden« fchaft abermalen unterthänigste Borstel, hing gekhan, daß gegen eine gewisse Ab« gäbe der Retract bei ihren neu erkaufen, den Hauser auf ein Jahrrestringiret, bey denen schon besitzenden aber vor gänzlich erloschen geachtet werden möchte. s ,Mgn wollen wir in Ansehung der von den Ju» den per difpenfationem acquirirten, oder besitzenden unbeweglichen Güthern er« lassenen Verordnung und Edikten es zwar bewenden lasten. Nachdeme Wir aber solche was die Wohnhäuser anbetrifft zu Verhütung der desfalls entstandenen vie« kn Processen dahin einzuschränken Kraft dieses gnädigst gut gefunden haben, daß wenn hinführo einJud nach vorhero von Ans ausgebrachter Dispensation ein Haus erkaufen wird, das Abtriebrecht ' vor einen Christen nicht länger als ein Jahr dauern, in welcher Frist aber, von Anserm Beamten der Gemeinde oder Ort, wo solches befindlich ist, alle Vierteljahr der Verkauf desselben össentlich bekannt gemacht werden solle, damit derjenige, so solches abzutreiben gedächte, in Zei. Un sich Kerathen könne, wie denn auch alsdenn wenn kein Retract erfolget, der Mische Käufer vor Unfern Landesherr« lichen Consens, und zwar bei einem be. reitS erkauften , aber noch nicht dreyßig Jahr besessenen HauS Zwanzig Gulden, und bei einem neu erkaufenden Haus Vierzig Gulden zu Unserm Fürstl. Fisco erlegen solle. Als habt Ihr Euch in vor« rommenden Fällen hiernach zu achten, und die Euch untergebene Beamten auf diese Verordnung anzuweisen, und solche ihnen bekannt zu machen. Darmstadt dm ö.Juni 177^.

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Uns ist unterthänigst vorgekraaeu Horden, welchergestalten die Frage,'ob deljenlge Tbeil, welcher durch ein rechts* krafnges Urtheil zur Vollziehung eines gültigen Eheverspruchs verdammet wor^ den >st, mit dem andern auf der Vollem düng des Eheverspruchs bestehenden ?^^^uch.w,derfeinen Willen und sei. nes beharrlichen Widerspruchs unqeach. tet, dennoch pnesteriich kopuliret wer« k "icht nur nach den Gesetzen und Meynungen derRechtslehrer strittia seye, sondern felbsten auch bei Unfern Confirtorns hierinnen nach verschiedenen Grundsätzen gehandelt werde.