Ausgabe 
22.6.1793
 
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ch-S eifrig ahnden, auch nach gestatten Dmgen an und oder unsere Fürstliche Renthkammer von diesem und anderm umständlich berichten, und daß förters die Verbriefungen alles ihres Inhalts in Acht genommen werden, ihnen äusserst angelegen seyn lasten: Da aber von er« wahnter Zeit unserer angetretenen Re» gierung bis hieher, die Inhabere der Erb» güther (es seyeN gleich privat) und em. jele Personen, oder aber Collegia, Com» munen und ganze Gemeinden) keine Leih, brief anbracht hatten, dieselbe dahiy ernstlich anweisen, daß in denen nächsten vier Wochen, nach solcher Ankündung, sie dieselbe ( gegen Uebergrbung ihrer Re. vers, welche die Bürgen, da deren ge. stellt würden, jedesmal mit unterschrei, den und besiegeln, oder da sie des Schrei, bens unerfahren, auch kein Siegel hät. ten, andere von ihretwegen solches thun lassen sollen > gehörigen Orts auswirken, und sobald nach Erlangung bei Amt vor, zeigen, oder unnachlässiger Strafe ge. wärtig seyen-

Nächst diesem sollen obgedachte unsere Beamten alle vererbte Haus, Höf, Scheu« ern, Mühlen und dergleichen, auch Feld» aüther, deren Zngehörungen, Anwan. den, Morgen- und Ruthcr.zahl, samt anstossenden Nachbarn, Rainen, Stei» neu und andern Malen, auch Recht und Gerechtigkeiten, fpecifice und eigentlich beschreiben: Wo Irrungen und Streit sind, dirselbe und zu gut verbessern, zu Nachthril aber, ohn unfern Consens und Willen, nichts eingehen. Wo dann die Gebäude oder Feldgüther nicht in Besse, rung und bei gutem W-sen, noch wie sichs sonsten eignet und gebühret, gehal. ten werden, sollen unsere Beamten denen Erbbeständern, bei Verlust ihres RechtS und Erstattung dessen uns daher «ntste. henden Schadens, auftrlegen, daß sie

derselben förtekö besser pflegen, sie auf­recht in rechter Dachung, Wänden und Schwellen, auch in ihr^r Befriedigung, Zäunen, Forchen, Rainen und Steinen erhalten. Insonderheit aber wollen und befehlen wir hiermit in Gnaden ernstlich, daß mehrgedachte unsere Beamten in aller Emsigkeit und Sorgfalt ankündigen, ob aud) etwan dergleichen uns eigenthümlich zuständige Erbgüther von den Beftän« dern einem andern zur Hypothek vet- schricben und eingesetzt, denselben von be. nachdarken oder andern irgend eine an. maßliche Dienstbar, oder dergleichen Ge» rrchtigkeit undBeschwerd zugezogen, oder dir, so in anderer Herrschaft Botmäßig, keit gelegen, mit Fröhnen, Contriöutio. neu, oder andern Aufsätzen und Lasten belegt worden, und da sich eins oder an» der also befände, alles Ernstes daran seyen, damit unser Eigenthum solcher Bürden förderlich enthaben und befreiet werde, und dazu öffentlich warnen und verbieten, immassen wir ein solches auch hiemit selbsten wollen gethan Haden, daß ja Niemand sich auf dergleichen Erbgü» thern hir-künftlg versichern lasse, sinke, mal alle solche Insatz und Verschreibun­gen vor null und nichtig, und vor nn# kräftig gehalten, auch weder unsere, the, Beamten, oder Gericht darauf er­kennen sollen.

, Der Verfolg im nachsienStük.

Bekanntmachung von verschiedenen Sachen.

i) Nachdeme die Gütherstücke des verstorbenen Hrn. Regierungsrath Rayß, als:

1/4 Morgen , 28 Ruthen, 8 Schuh Garten am Nahrungsberg, neben Chri» stian Balser Hahmel und Johann Con­rad Schnorr gelegen,

2/4 Morgen, Z7 Ruthen , 6 Schuh Gart«» am Nahrungsberg, neben Georg

Anton