Ausgabe 
22.6.1793
 
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Vort Gottes Gnaden Georg LanD- graf zu Neffen rc. rc.

Demnach Uns von unfern Cammer» räthen und Beamten zu mehrmalen un» rerthänig vorgebracht worden , wie et» wan unsere eigenthümliche in - und aus» serhaib unsersFürstenthums und Landen gelegene Hofraithen, Eisenhämmer, Müh. len, Gehölz, Wasser, Ländereien, Wein­berge, Wiesen, Gärten, und mehr an» bere Güther, so wir gegen gewissen Zins und Pfacht erblich hingeliehen haben, von denen Beständern nicht all em wieder all» gemein Erbbestandnisrecht und Verbrie» fang, in Unbau und Abfall gebracht, son» dern auch mit Dienstbarkeiten, Pfand» schäften, Aufsätzen und andern Beschwe» rungenbeladen, öfters, wider unser un» ter dato des zo. Tag April verwichenen r62Y.IahrS, ausgangen, und hiernach folgendes, hiermit wiederholtes Edict und ernstliches Verbot, nachwie vorzer» riss-n und verstückelt, GültundZinS von der Erbbeständer eigenen Gütern genom» men und auf die unfern geschlagen, die, selbe an Substanz und wessen zum theil oder gänzlich verändert,anbernLcuten ver­liehen/ ja wohl gar durch Verkauf, Tausch, Geschenk, Testament eigenwilliges Auftra, gen, oder gerichtliche Hinschatzung, an Bezahlung geben, oder doch in andere Weg veräussert, oftmals auch an Fahr» lässige, Lasse, Beschnldete, oder schon Verarmte, und andere uns ganz unan» nehmliche, und solche Personen verpar» thrert und gelassen würden, roeld)e ent, Meder die Güther nicht in gehörigem Bau und rechter Besserung erhalten, vor Scha, den und Nachtheil versorgen, uns des Pfachts mit Unterpfan.den versichern, noch also den Pfacht ftlbstentrichten könn ten oder wollten, sondern vielmehr durch solche Veräusserungen, die zuweilen in dir

dritte, vierte und weitere Hand befche- hen, es gemeiniglich dahin geriethe, daß weder unser Eigenthnnl, insonderheit die Feldgüther, noch die vom ersten Stamm gelegte Unterpfand mehr zu finden oder zu erkennen seyen, die uns gestellte Bür» gen mitlerweil mit Tod adgiengen, oder in Verderben kamen, auch die vor die neue Erbbeständer nicht haften wollten, so alles uns zu nicht geringem, mancher Ort auch zu unwiederbringlichem Scha» den gereichen thäte, und dann wir fol» chem Unfug und Verwirrungen langer nicht nachzusehen wissen, sondern viel» mehr demselben vorzukommen ernstlich gemeint fepnb:^

So wollen und ordnen wir hiemik, befehlen auch in gnädigem Ernst allen unfern Beamten, Renthmeiftern, Kell» nern, Vögten, Schulther'sen und allen andern Beamten, so viel deren verrech-- netc Dienst haben, daß, so bald nach Publicirung dieses unsers Edikts, sie allen und jeden unfern eigenkhümtichen, von uns erblich hingeliehenen und in ihr an* befohlen Amt zinsenden Güthern, wie die Nahmen haben oder wo sie gelegen feyn mögen, eigentlich nachfragen, alle darüber, womöglich, vonZeitersterEm» pfängnis her, als auch von angetretener unserer Regierung, ertheiite letztere Erb» leihbrief (von denen allen Abschrift zum Amt genommen werden soll ) fleißig und genau durchgehen, zuforderst aber dahin sehen, ob auch erwähnte Güther noch bei des ersten Requirenten, nach Laut der Investitur, Leibs- männlichen- oder an» dern Erben, oder aber in fremden Hän» den seyen, und wie sie äusser dem Stamm an fremden kommen, nächst diesem, ob selbigen Erbleibbnefen in allen ihren Punkten und Ciausuln von denen Be- standern der Gebühr gelebt, wohl erwä» gen, und da es nicht geschehen wäre, sol» ches