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Färstl. verordnungett.
Von (Bottes (Bttftöen Ludwig Landgraf zu festen rc. rc'
Es ist zwar in dem 34. §. Unserer im Jahr 1777. gegebenen Brandaffekurati, onsordnung enthalten und verordnet, daß die, bey entstandenem Brand, zu Verhütung größeren Schadens, umge, rissene Gebäude vergütet werden sollen. Nachdem nun aber bisher mehrmalen darüber Zweifel eirkstanden r Ob auch die in dergleichen Füllen, zur Lösch - oder Abwendung weiteren Brandschadens, Ntedergeriffen - ruinirt- oder wohl auch mrrverbrannt werdende Zäune, Planken, Thore, Mauern und dergleichen, es mögen solche zu dem in Brand gerathe- nen Haus, odereinem Nachbarn gehö. rtjn, evenwohl auS der Brandassekura- Lions-Kasse zu vergüten seyen? Und Wir fotort, in dieser Hinsicht, odbemeldte Verordnung dahin zu erläutern und näher zu bestimmen für nörhig finden,
„daß zwar alle Zäune, Planken, „Thore, Mauern und dergleichen, „unter diejenige Objecte, worauf „ Die Brandassekuratious-Ordnung „sich erstrecket, nicht gehören, und „mithin auch derselben Vergütung „aus der Kasse nicht verlangt wer« „den kann; jedoch aber einem jeden „unbenommen und frey bleiben soll, „bey dec nächsten Einschreibung „oder Abänderung der Anschläge, „seine Zäune, Planken, Thore, „Mauern und dergleichen ebenfalls „mit in Anschlag zu vringen , und „solche einschreiden lassen zu können, „als welchrnfalS dergleichen einge „schrieben« Thore, Planken, Zaune, „Mauern und dergleichen, assrku- „rationsmäßig und nach Maasgabe «des 33-gedachter Branbasseku*
„rations-Ordnung, ebenwohl bey. „sich ereignenden Brandverwüsiun« «gen vergütet werten sollen:"
Go wird dieses männiglich zur Nachricht und Nachachtung bekannt gemacht.
Pirmasens den 19. Nov. 1787.
H.
£>6 wir wohlen bishero verschiedentlich gnädigst verordnet gehabt, daß sowohl Unsere Beamten, als Unterthanen/ Unfern Peraequatoribus, von vorherge, henden Veränder- und Alienirungen ihrer Güther, jedesmaken richtige Anzeige zu dem Ende, thun sollen, damit das Ab- und Zuschreiben in denen Steuer- Bücher ordentlich geschehen, mithin das Steuer - Wesen in seiner Ordnung und Richtigkeit erhalten werden könne; so Haden Wir Uns nichts destoweniger, aus denen von sämmtlichen Unfern Beamten über die, von ihnen, aufgnädiqsten Be^ fehl, verrichtete Steuer-Revision, erstatteten Berichten und beygelegt gewesenen ProtocoUis referiren lassen, Daß fothane Anzeige bishero zum wenigsten geschehen, dadurch aber ferner erfolget, daß, wegen unterbliebenen Ab- und Zu- fchreibens große Confufiones in denen Steuer-Bücher entstanden, welche anderster nicht, als mit neuem Aufwand großer Kosten, wieder gehoben werden können Nachdeme Wir aber dergleichen vors künftige durch zulängliche Mittel vorzukommen, eine hohe Nothdurft zu seyn ermessen, zu dem Ende hiermit gnä- diqst verordnen, daß forthin alle, so wohl ohne vorhero einqeholt - und erlangten gnädigsten Consens, vornehmende Güther - Vertheilungen als ohne beschehende Anzeige an Unsere Peraequatores, zum nökhlgen Ab- und Zuschreiben, vorge- . hende Translationes derer Güther an an
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