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tirek # und darüber firacklichst gehalten werde. Darmstadt am uten Jan. 1775.
Ludwig, \ ' Landgraf zu Hessen.
III.
Ihr erinnert euch, und wirb sich bei euerer Amts-Repositur annoch finden, was Wir, wegen Wahrung der restiren» den Kontributionen bei denen sich ereig, nenben Skerbfällen derer Unterthanen, und vorgehenden Veralienirungen, derer beschwerten Güter, bereits am 16. Fe, bruar 1698. vor eine Verordnung ergehen lassen. Nachdem aber derselben nicht accurat nachgelebet, sondern besagte Rückstände bei dergleichen Fällen, zu Um serer Kriegs - Cassa höchsten Nachtheil, öfters neglißirt, und übersehen worden; als haben Wir nöthig gefunden, Unsere hieserthalben vormals ergangene Verordnungen hiermit ernstlich zu reiteriren, verordnen anbei gnädigst, daß hinkünf« tig in Unferm ganzen Fürstenthum und Landen, kein Kauf, Vertausch, oder Veralienirung beschwerter Häuser und Güter, wie auch keine Jnventation und Erdschafts-Vertheilung vorgehen, noch von einigem Effekt und Kräften seyn solle, es seye dann, daß solche denen Contri- butions-Einnehmern mit angezeigt, so dann die darauf haftende Kontribution nes » und Kriegs-Gelder vorhero an der ganzen Erbschafts-Massa oder am Kauf, Schilling einbehalten, und an ihn, den Kontributions-Einnehmer geliefert, auch daß solches geschehen, oder aber Unsere Kriegs • Cassa von dergleichen Gütern nichts zu fordern habe, von denen Kontributions-Einnehmern attestirt worden. Befehlen euch solchemnach hiermit gna- digst, daß ihr such also auch euers Orts gehorsamst darnach achtet, mithin bei Verfertigung aller und jeder Eynlrackejr,
dadurch Haus oder Güter veralienirt oder vertauscht werden, wie auch bei allen Jnventationen und Erbschaftsvertheilungen aus die Cassa-Schulden genaue Achtung gebet, solche allezeit mit in die Jnventaria und schriftliche Kontrakten bringen, wie auch diese dem zeitigen Amts - Kontribution^ - Einnehmer zur Attestation und Einziehung derer Contri- butions-Recessen, communiciret, und, in Summa, dahin sehet, daß Unserer Kriegs-Cassa Interesse auch darunter zur Gnüge gewahret, mithin bei Vermeidung ernstlicher Bestrafung und Ersetzung desjenigen Schadens, welcher in Verbleibungs-Fall Unserer Kriegs-Cassa dadurch entstehen würde, nichts durch euer Verschulden verabsäumet werde.
Darmstadt im November 1709« Ernst Ludwig, Landgraf zu Hessen.
Bekanntmachung von verschiedenen Sachen.
Die Thomische Erben find Willens, die ihnen zustehende Hälfte an dem gro- sen und kleinen Zehnden in der klein Lin» neser Cent aufRatification sämtlicher Interessenten , gegen Geld auf drei Jahre an den Meistbietenden zu verleihen. Diejenige, welche mitzubieten gesonnen sind, können sich Donnerstag den igteu Juni im Wirtshaus zum Löwen in klein Linnes ein» finden, die Konditionen vernehmen und nach Gefallen mitdieteni Giesen den i8tenMai 1793.]
90 fl. 45 fr. patriotische .Beyträge zum Behuf der Hessen-Darmstädtischcn Truppen, hat Herr Hofrath Sokdan zu Mörfelden abermals an..uns eingefandt, worüber wir, hie/durch guitliren. K)it* fen den irtkn'Mai 1793. ...
_ Müller. Krieger.
Vor»


