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Färstl. versrdttttttSerr.
Voll Gottes Gnaden Ludwig Landgraf zu Hessen rc. rc.
Nachdem Wir in gnädigste Erwägung gezogen , wasmassen Unsere Fürst, liehe Bediente , und überhaupt Unsere Unterthanen, und darunter besonders die Unvermögende, ja öfters selbst Witt- wen und Wayftn, durch die, bey denen sie und ihre Familien betreffenden Sterb- fällen, vor sich und die Ihrige anzu- schaffrnde Trauerkleidung, in nahmhaf. ten Schaden und Kosten, und wohl gar in Armuth verfttzetzet werden, daß Wir d^heroaus Landesväterlicher Vorsehung für das Wohl und die Aufrechthaltung derselben (gleichwie Wir bereits durch Verstattung der stillen Begräbt und Leichenbegängnissen gethan Haden) zu ver« ordnen gnädigst gut befunden haben, daß fürohin in allen nur möglichen Sterbfällen , sowohl in Ansehung Unserer Fürst, lichen Dienerschaft, wes Standes und Würden dieselbe feyn mag, als auch bey andern privatis, und überhaupt sämtliche« Unseren Unterthanen, alle und jede ohnehin auf eine bloße Ceremonie und leere Einbildung hinauslaufende An. schaff- und Anlegung einiger Trauer, sie bestehe worinn sie wolle, von nun an gänzlich abgesteüet und abgefchaffet seyn solle.
Und gleichwieWir zuversichtlich hoffen , daß diese Unsere gnädigste Inten, rion, und wohlyemeynke Verordnung, von allen vernünftig und recht denkenden mit geziemendem Dank werde anerkannt werden; Also wollen Wir dahingegen auch, daß derselben von jrdermänniglrch genau und ohnverbrüchlich nachgeledek, und darwider zu handeln nicht gestartet, sondern der- und diejenige, weiche da, gegen aus Ambition oder anderem Vor,
urtheil etwas vornehmen würben, jedes- malen mit einer Strafe von Fünfzig Reichsthaler angesehen werden sollen. >
Wornach sich also ein jeder zu achten wissen wird. Darmstadt den 25. Januar 1769.
Ludwig, Landgraf zu Hessen.
' II.
Da das Kühnmachen in denenTan- nen -Waldungen eine höchst schädliche Saaze ist, wodurch nicht allein die starke Eau-Tannen angehauen- sondern auch die Wurzeln an dencuselden ausgegra. ben - und abgchauen werden, daß solche verderben, und bey dem ersten entstehenden Sturmwind umfallen müssen, über. Haupt aber allemal der Baum ruiniret ist; so ist allerdings nothwendig diesem Waldverderblichen Uebel Einhalt zu thun; und weilen die bisherige denen Frevlern desfalls angesetzte Strafen nichts fruchten wollen; als haben Wir zu verordnen gnädigst gut befunden, dass führohin derjenige, welchereinen Baum, um Kühnholz daran zu suchen, anhauet, zu Vierfacher Ersetzung des Werths des ganzen Baums, auch zu Bezahlung des Baums selbst, derjenige aber, welcher an Stöcken ohne Erlaubniß Kühn hauen- und entwenden wird, vor jede Tragend zu Ein Reichsthaler Straf, angehalten werden solle.
Wir befehlen hierauf Unfern sämtlichen Beamten, Forst - Verwakthern und Forst-Bedienten hierdurch gnädigst, baß jeder so viel ihn angehek, sich hiernach achte, und die zur Conservation derer Tauben-Waldungen allein abzweckende Verordnung, von Euch, dem Beamten in allen Amrs-Orten gewöhnlich publi- * - ciret


