Ausgabe 
17.8.1793
 
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Es sott auch denen Müllern» sodann deren Mahl - und Fuhr-Knechten fer* ner auf ihren Eid eingebunden werden, daß sie keine Gefährde brauHen , die Krucht oder Mehl nicht verwechseln, noch die Kleien unter das Mehl oder den Staub unter die Kleien nungen, noch ums Geschenks oder sonst Ursachen tvib len die Ausländische den Einheimischen vorziehen, vielweniger aber das Mehl zur Ungebühr befeuchten, oder an feuchte Orte stellen, zumal aber künftig von ei. nem jeden Malter Mahlfrucht mehrmcht, als einen Kumpf, oder doch den sechsze. benden Theil, es fepen Pfund oder Kämpf, Der Frucht, so zu mahlen gege. den wird, zum Malter, und zwar an Frucht selbst nehmen.

Wegen des Staubs aber soll den Müllern gPfund an einem Malter paf» fürt und abgezogen werden. Falls aber jemand feine Frucht sebst gestaubt hätte, wird nicht mehr als i Pfund abgezogen.

Mann der Müller dem Mahlgast nachfährt, die Mablfrucht bei ihm holet und dieselbe wieder bringet, so hätte er deswegen vom Malter einen Kumpf Kleien solcher Fahrt halber, über seinen gebührenden Molker zu behalten, und soll von jedem Malter Korn oder anderer Mnhlfrucht mehr nicht, als der zehende Lheil Kleien (feztbesaqten Kumpfden der Müller wegen feiner Fahrt bekommt, mit eingeschlossen) gemacht, auch jedesmal sowol das Mehl als die Kleien absom derlich gewogen, auch gute Achtung dar. ouf gegeben werden , daß die Kd ien nicht mit Sand vermenget und die Mahlgäste dadurch vernachtheilet würden, dafern aber jemand gar sonderbar rein Mehl bestellen würde, denselben soll dasselbe je- derzeit frei stehen.

In welchen Mühlen aber Schälgangr sind, Da sollen die Müller richtige und durch die C-nk-Schöffen approbsrte Waa. gen halten, auf daß, so bald die Spel­zen geschält ist, der Kern gewogen, und auch tn diesem Stück aller Ungebühr vorgrkommen werden könne.

Als auch deswegen Klag vorgefal* len, daß die Müller bisher zu viel vom Malz zu schroten genommen: so wird hiermit verordnet und den Müllern be# fohlen, daß wann ihnen Malz zum schro# ten zur Müht gebracht, und hinwieder ohne ihre Bemühung das Malz von der Mühl geführt wird, sie von sechs bis in sieben Sommern mehr nicht denn zwei gemeine Alb. nehmen, im Fall sie aber dasselbe selost holen, und deme , so sol» ches zustehrs, wieder zuführen, von sechs bis in sieben Sommern in allem vier ge, meine Alb. einfordern sollen.

Gegeben zu Darmstadt am ZtenIu, nii 1692.

Bekanntmachung von verschiedenen Sachen.

t) Den 19. August und deme folgende Tage sollen dievon dem verstorbenen Hrn. Bergrath D. Baumer nachgelassene, in Bettwtkk, Kleider, Weiszeug, (Silber, Kupfer, Zinn, Messing, Hoizwerk und weiters bestehenden Mobilien, in dem Baumenschen Hause in der Neustadt, an Die Meistbietende gegen glcichdaldige Be. zahlung verstrichen werden, welches dem hiesigen Publikum zur Nachricht hierdurch bekannt gemacht wird. Gieße» den 8ten August 1793.

2) Eine vierfij;r'g.e Chaise, woran der Kasten grün, noch so gut als neu, kau ganz und auch halb zurükgeschlagen werden; und eine halb gedekre Chaise, Welche stark und zum Neisewagen sehr gut