Ausgabe 
17.8.1793
 
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ES

SutfM. Verordnung.

Von Gottes Gnaden fEr nfr Ludwig, Landgraf ju festen rc. rc.

Nachdem Uns mehrmals unterthä» Nigst vorkommen, welchergestalt in hiest, ger Unserer Residenzstadt Darmstadt, eine Zeit her das Korn - und Mehlwiegen, zu -- und aus den Mühlen, mit unserer Burger und Unterthanen, auch aller an, derer Einwohner, (als welche von Len Müllern und deren Knechten nur das an. Nehmen müssen, was man ihnen bringt,) nicht geringer Vervortheilung und Scha­den, unterlassen, auch der Molker über die Gebühr ersteigert worden, und Wir aber hohen obrigkeitlichen Amts Halder, solcher Unordnung zu steuern, Uns schul, dig erachten, auch hierin nachzusehen nicht g«meinet seynd: Als ist hlemit Un­sere gnädigste und ernste Verordnung, daß 's unsere Beamten allhier in unserer Rest»

Venz, hierauf ein fleißiges wachendes Auge haben, die vor Uns oder unsere Räthe und gefreite Bediente , in hirsiqer Unserer Residenzstadt mahlende Müller _ vor sich fordern, und sie alle und einen jeden insonderheit vermittelst Leistung ei- nes leiblichen Eides, dahin anweifen sol, ley, daß sie und ein jeder fort und fort, alle sowol Uns, als andern zuständige Matzlfrsichte, so ihm oder ihnen in die, ser Stgüt zu mahlen geliefert werden, , durch.hen hierzu verordneten geschwor, ven Mehlwiegern, ehe sie dieselbe der Stadt hinaus führen (es seye gleist) der ' Mahlgast selbst oder seinetwegen jemand 1 .dabei oder Nicht,) wiegen lassen, vom ' Mehiwieger einen oder wann sie in der 1 Stadt allhsir von mehr dann einem '

.' i Und nachdem hierin an des Mehlwie, gers Fleiß und Treue auch viel gelegen, als' fo-0 derselbe durch gedachte unsere Be, amten hierzu, und sonderlich daß er mit Ei theriung der Zettel redtkch, treulich und aufrichkig handeen, und weder den Mül, lern noch sonst jemaird, er sei) auch wer «r wolle, durch die Finger sehen, oder Mahlgast Frucht zu mahlen empfangen etwas ungebührliches verschweigen wolle, Haden, unterschiedene, und also wegen leidlich vereidet, und darneben defehkicht eines jeden Mahiqasts Frucht, einen ab, werden., fleißig und treulich Achtung zu sonderlichen mit dem gewöhnlichen Gkem, geden^damit Niemand unrecht geschehe.

gezeichneten und mit seiner deö Mehl»

w.-egers eigener Hand geschriebenen Z/r, tel, was solche Frucht wieget, mit sich nehmen, denselben tn der Wacht vorzei, gen, hernach das Mepl, so sie gemah, len haben, wiederum allemal zur Wage führen, dasselbe wieder wieaen lassen, abermal einen oder mehr obgedachterma- ftn gezeichnet- und geschriebenen Zettel unter des Mchlwiegers Hand, darüber nehmen, und also diezubeedenmalenem» pfangene Zettel, was nemlich das Korn sowoi jur Müht, als auch was das Mehl und die Kleien zurücAgewogcn, den Bur, gern und Einwohnern, von welchen fk di« Frucht zu mahlen empfangen haben, zeigen und aushändigen, dasjenige, was an Mehl mangelt, sidesmal gebürlich er. sitzen, auch einem jeden aus der Mühl das Seinicje unverwechsilt in sein des Mahlgasts Haus liefern sollen und »ob len, und solches jedesmal bei Sechs Gulden Straf, dieselbe zu zwei Drit. kheil Uns, und zu einem Dritth-il dem Anzeiger, so oft aiö hierwidcr arhandelt toirby zu enkrichlrn, oestaltunsire Beam» ten dann auch neben turn Mehtwieger de, tun Pförtnern und andern bei den Pfor. ten sich befindenden Personen zu Ausse, her verordnen , und solches durch unfern Wachtmeister ferner zu beobachten, be, stellen sollen.