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als die davon etwas entfernten Schorn, steine, und wenn sie oben mit einem runde» Ende versehen ist, so wäre es besser eine Spitze darauf anzubringen. Auch wurde überhaupt, in Ansehung der V^r- sorge für die übrigen Enden des Gebäudes, eben das zu erinnern feyn, was schon oben angezeigt wotden. Man nehme sie entweder gar weg, oder verbinde sie gehörig mit einem Ableitungsmetalle, wie gesagt werden soll.
Die Bedeckung der Firsten u. s. w. kann mit einer Dleiplatte geschehen, welche oben um den Rand der Schornsteine, und wenn daraufeine Kappe vorhanden, über dieselbe hin, sodann an der Seite des Schornsteins herunter, und ferner über den Dachrücken zu legen ist. An hen Schornsteinen ist der Bleistreifen leicht Mit Nägeln zu befestigen. Bei Bedeckung der Firste wird das Blei in alle Fügungen der Firsiziegel eingetrieben, und als» dann ebenfalls mir kleinen Nägeln seitwärts in den Kalk befestiget. Kupferne und eiserne Platten thun eben dieselben Dienste.
Wenn das ganze Dach, ober we, «lastens First uf.D Gtbel, schon m,t ein oder andern Metalle gedeckt wäre, so würde es freilich zur Sicherheit der Auf- fangung zureichen; nur müsten auch die Schornsteine eben so beschützt werden; und doch wäre es in diesem Falle noch vortheilhafter, eine hervorragende zuge- spitzte Stange daran aufzurichten.
Anlegung des ferner» Ableitungs- Meralles.
Das fernere Ableitungsmetall muß Ebenfalls, seiner ganzen Strecke nach, aussen am Hause herunter gehen, auch in keinem Thrile eingeschloffen seyn.
Es wäre auch zu rathen, dieses Me-
rast, die messingen« Spitze der Stange
ausgenommen, überall mit Oelfarbe anzustreichen , um, wenn rin Wetterstral darauf fiele, seiner Bahn und-Würkung durch nachgelassene Zeichen desto besser nachzuspüren, und wo Eisen angebracht ist, es vor dem Rost zu bewahren»
Der Verfolg im nächsten Stück.
Bekanntmachung von verschiedenen Sachen.
i) Daman bisher wahrnehmen müssen, daß dem schon mehrmalen erlassenen Verbot zuwider, viele Personen auf den Strassen und an gefährlichen Orten Labak gerauchet; als wird hiermit noch- malen verordnet: baß Niemand beim Gehen überund durch die Straffe, wie auch in Ställen, Scheuern und andern gefährlichen Orten Tabak rauchen solle, gegenfalls derselbe in Ein Reichsthaler Strafe genommen werden wird. Zugleich wird auch bei Vermeidung derselben Strafe verordnet: daß diejenige Em- wohner, vor deren Häuser Mist, Steine oder dergleichen Schutt Erde, wie auch Wagen oder Karn, auf offenen Strassen über Nacht liegen oder stehenbleiben, und am Lage nicht gänzlich weggebracht werden können, bei Nachtzeiten hinter denen Fenstern ein Licht stellen oder eine Laterne aushängen sollen, damit diejenige Orte, wo dergleichen Sachen auf der Straffe liegen oder stehen, erleuchtet werden, und Niemand sich daran beschädige. Gießen den 9ten Deeember 1793.
Fürst!. Hess. Polizei, Deputation daselbsterr.
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2) Nachbeme Freitags den 27ten dieses Monats Morgens -Uhr auf da. hiesigem Rathhaus, das dem Burger und Mezgermeister Johann Earl Bern- Heck zugehörige, auf der Mänsburg gele.
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