Ausgabe 
12.1.1793
 
Einzelbild herunterladen

- ) 7(

dere bei diesem Geschäfte oder Ehebe- redung nicht zugegen gewesene Per­sonen eingealden werden , gleichwie denenjenigen, so über Nacht zu blei­ben genöthiget sind, verstauet ist, ap- pretiren zu lassen, hiermit placedirt seyn -

5.) Bei Kindtaufen aber, wobei ohne­hin weiter niemand, alö Dir in der Anno 1723. emanirten gnädigsten Verordnung zugelassenen Personen zu admittiren, worunter zwar in dersel­ben indi(hn£te mit Kuchen, Bretzeln und Wein zu traktiren zugelassen wor­den, solches besonders auf Hvnora- tioreö zu restringiren, bei gemeinen Burgers - und Bauersleuten aber Kuchen, Bier, nebst einem Trunk Brandtwein , alles jedoch bei einem wie bei dem andern ohne Uebermaaßr gestattet bleiben solle;

Wir befehlen demnach hiermit gnädigst? jedoch ernstlich, daß alle und jede Unserer Unterthanen dieser Unserer publicirten Ver­ordnung in Unterthanigkeit und bei Ver­meidung der in denen vorhin vieserhalben von Unfern in Gott ruhenden Hochseligen Fürstl. Vorfahren' am Regiment, auch von Uns Selbsten erlassenen Fürstl. Ver­ordnungen gesetzten Bestrafung, nachleben, Unsere Collegia, auch' Geistliche und Be­amten aber darüber stets und ohnverbrüch- lich halten, letztere auch nebst jeden Qrtö Obrigkeit, Schultheiftn, BurgerMeistere, Raths- und Gerichts-Personen in Stad­ien und Dörfern dahin, daß derselben also gebührend nachgelebet werde, sehen', oder aber gewärtiget seyn , daß in denen Fal­len , da auf des einen oder andern Negli- genz keine Strafe absonderlich bereits vor­hin angesetzet ist, sie zugleich mit eben der Strafe, worinnen die Uebertreter verfal­len , angesehen werden sollen. Urkund- lichUnserer eigenhändigen Unterschrift und

vorgedruckren Fürstlichen Secret -Insir- gels. So geschehen Darmstadts am 15- Iulii 1774.

Ludwig?

Landgraf zu Hessen-

( L. 8.)

XTactyricbt. z

Nachdeme von höchsten Orten zu meh­rerer Unterstützung und Erleichterung dev ärmeren und nothleidenden Theils der Fürstl. Unterthanen verordnet worden, daß alle diejenige, welche einem solchen ar­men von Brodfrucht und Geld entblößten Unterthanen, zehen bis zwölf Gulden zur Erkauffung. seiner benöthigten Brodfrucht« vorleihen, oder etwa für so viel Fruchte in natura abgeben werden, wegen dieses AnlehenS und Vorschusses, alödenn wenn

1) solches unter gerichtlicher Auctoritat und Bestattigung geschehen, und

2) wegen dessen Wiederbezahlung bis den lezten Tag des Monats Novembns im nemlichen Jahr bei Amt oder Gericht vom Gläubiger sich gemeldet wird, vor allen Pfandgläubigern ein Vorzugsrecht, auf das Vermögen ihrer Schuldner, als welches ihnen hierdurch ausdrücklich zuge­sichertwird, haben und erhalten sollen. AlS habt Ihr Euch hiernach gebührend zu achten, und diese höchste Willensmeinung zu Jeder­manns Wissenschaft bringen zu lassen. Ver-> lassens UNS re. Giesen den 7ten 3unH79o»

Fürstl. Hess. Geheimerrath, Regie­rungs-Direktor, Geheime- unfr Regierungö -Räthe daselbst-

Lekanntmachung.

Zu der angelegten Baumschule ütt Stadt Giessen sind einige Hundert der« edelt« Apfelstümm«, bas Stück zu 24 fr. zu verkaufen; und wird dir Sorte des Apfelstammes richtig angegehrn» Aucy