Ausgabe 
12.1.1793
 
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Härstl. Verordnungen»

Von Gottes Gnaden Ludwig Land­graf zu Hessen rc. rc.

Wir haben bishero verschiedentlich- wahrgenommenwelchergestalten bei sich ergebenen Sterbfällen ein und anderer Un­serer Bedienten, über deren hinterlassenes Vermögen ConcurS - Proteste entstanden, die BesoldungS- Sterb - und Gnaden- Qnartale, von deren Crediruribesm An­spruch genommen, und ad maflam gezogen werden wollen. Dieweilen aber solches Unserer gnädigsten Intention vollkommen, zuwider laufet, angesehen diese lediglich dahin gerichtet, daß das Sterb - und Gnaden- Quartal derer absterbenden Be­dienten ganz allein deren haeredibus moe- fiis ac neceffariis, d. i. denen Hinterblei- Lenden Wittib und Kinder, nicht aber de­nen Creditoribus gewidmet und zugedacht, feyn solle; als ist Unser gnädigster Befehl' hiermit, daß ihr Huch hinführo in derglei­chen Fällen hiernach unterthanigst achtet, auch sothane Unsere gnädigste Verordnung denen Beamten zu ihrer Nachachtung be­kannt machet.. Darmstadt, den izten September 1754-

Ludwig, Landgraf zu Hessen ir.

Fügen hiermit jedermannigkich zu wis­sen, waögestalten Wiraus bewegenden Ur­sachen die von Unfern in Gott ruhenden Hvchseligen Fürst!. Vorfahren am Regi­ment , auch von- Unö Selbst noch in Anno 1770. refpedtive erlassene gnädigste Ver­ordnungen , wie es in Unseren sämtlich Fürst!. Landen, bei weinkäuflichen Kopu-^ lationen, Hochzeiten, Kindtaufen, Be­gräbnissen, auch Zunft-Versammlungen- gehalten werden solle, dahin gnadigstmo-^ distcstet haben, dass

1) eS bey Unserer in Anno 1770. erneu­erten Fürstl Verordnung, krafr deren bei Leichenbegängnissen alle Mahlzei­ten und Tractamenten indiltuicteab- gestellet, und nur denen von ent­fernten Orten herqekommenen Anver­wandten ein Stück zu Essen und Trunk zu verabreichen placediret worden, schlechterdings belassen bleiben -

2) Alle Zunft - Schmäuße und Mahl- zelten, wodurch junge Meister, so­dann auch der jährlich erwählende Zunftmeistere sehr belästiget worden, nach klarer Vorschrift derer Zunft­briefen fernerhin verboten bleiben, mithin dergleichen Zechereien bei Zünf­ten durchaus eessiren.

3) Bei Hochzeiten, nach MaaSgabe Un­serer ebenfalls dahin ergangenen Fürst!. Verordnung, niemand weiter, als beider Verlobten Eltern, Geschwi­ster, Schwäger und Schwägerinnen dazu invitiret, das Pferde-Rennen, und dergleichen Ueppigkeiten aber ganz und gar abgestellet feyn - des- gleichen

4) Bei Eheberedungen, wann solchem loco, wie es ebenfalls in der Anno 1723. emanirten Fürstl. Verordnung entschieden ist, ingleichen alles tracti- ren t es geschehe in appretirten Spei­sen, Kuchen, Getränk, oder worin- nen dasselbe bestehe, gänzlich unter­saget bleiben, denenjenigen aber, welche vor den Amtsitz von denen Ort­schaften zu gehen, qenöthiqet sind, und jeweilm mit der Expedition derer Ehepakten bei der Amteschreiberei nicht so balden abgefertiqet werden können, jedoch aber gegen Abend hin­wiederum nach Haue gehen, anstatt des placedirten Kuchens, etwas Sup­pe, Gemüß und Fleisch, nebst Bier rrnv Brandwkin, ohne dass dazu an­dere