Härstl. Verordnungen»
Von Gottes Gnaden Ludwig Landgraf zu Hessen rc. rc.
Wir haben bishero verschiedentlich- wahrgenommenwelchergestalten bei sich ergebenen Sterbfällen ein und anderer Unserer Bedienten, über deren hinterlassenes Vermögen ConcurS - Proteste entstanden, die BesoldungS- Sterb - und Gnaden- Qnartale, von deren Crediruribesm Anspruch genommen, und ad maflam gezogen werden wollen. Dieweilen aber solches Unserer gnädigsten Intention vollkommen, zuwider laufet, angesehen diese lediglich dahin gerichtet, daß das Sterb - und Gnaden- Quartal derer absterbenden Bedienten ganz allein deren haeredibus moe- fiis ac neceffariis, d. i. denen Hinterblei- Lenden Wittib und Kinder, nicht aber denen Creditoribus gewidmet und zugedacht, feyn solle; als ist Unser gnädigster Befehl' hiermit, daß ihr Huch hinführo in dergleichen Fällen hiernach unterthanigst achtet, auch sothane Unsere gnädigste Verordnung denen Beamten zu ihrer Nachachtung bekannt machet.. Darmstadt, den izten September 1754-
Ludwig, Landgraf zu Hessen ir.
Fügen hiermit jedermannigkich zu wissen, waögestalten Wiraus bewegenden Ursachen die von Unfern in Gott ruhenden Hvchseligen Fürst!. Vorfahren am Regiment , auch von- Unö Selbst noch in Anno 1770. refpedtive erlassene gnädigste Verordnungen , wie es in Unseren sämtlich Fürst!. Landen, bei weinkäuflichen Kopu-^ lationen, Hochzeiten, Kindtaufen, Begräbnissen, auch Zunft-Versammlungen- gehalten werden solle, dahin gnadigstmo-^ distcstet haben, dass
1) eS bey Unserer in Anno 1770. erneuerten Fürstl Verordnung, krafr deren bei Leichenbegängnissen alle Mahlzeiten und Tractamenten indiltuicteab- gestellet, und nur denen von entfernten Orten herqekommenen Anverwandten ein Stück zu Essen und Trunk zu verabreichen placediret worden, schlechterdings belassen bleiben -
2) Alle Zunft - Schmäuße und Mahl- zelten, wodurch junge Meister, sodann auch der jährlich erwählende Zunftmeistere sehr belästiget worden, nach klarer Vorschrift derer Zunftbriefen fernerhin verboten bleiben, mithin dergleichen Zechereien bei Zünften durchaus eessiren.
3) Bei Hochzeiten, nach MaaSgabe Unserer ebenfalls dahin ergangenen Fürst!. Verordnung, niemand weiter, als beider Verlobten Eltern, Geschwister, Schwäger und Schwägerinnen dazu invitiret, das Pferde-Rennen, und dergleichen Ueppigkeiten aber ganz und gar abgestellet feyn - des- gleichen
4) Bei Eheberedungen, wann solchem loco, wie es ebenfalls in der Anno 1723. emanirten Fürstl. Verordnung entschieden ist, ingleichen alles tracti- ren t es geschehe in appretirten Speisen, Kuchen, Getränk, oder worin- nen dasselbe bestehe, gänzlich untersaget bleiben, denenjenigen aber, welche vor den Amtsitz von denen Ortschaften zu gehen, qenöthiqet sind, und jeweilm mit der Expedition derer Ehepakten bei der Amteschreiberei nicht so balden abgefertiqet werden können, jedoch aber gegen Abend hinwiederum nach Haue gehen, anstatt des placedirten Kuchens, etwas Suppe, Gemüß und Fleisch, nebst Bier rrnv Brandwkin, ohne dass dazu andere


