** ) 75 (
so v'el nur immer seyn kann, Ruhe und Erquickung zu verschaffen ist, da sich aber die Kinder gegen ihre Eitern wohl ver, halten, und sie dadurch dahin bewegen können, den Auszug fahren tu.lassen, und dargegen mir ihren Kindern überch» rem Tisch zu speisen, da ist solches m alle Wege zu befördern, weilen dadurch ver« hütet wird, daß in einer Hofrailh aU>6l Haushaltungen geführet werden.
4) Noch weniger soll denen alten Eitern durch ein paftum aufgelcget wer^ den, ihren Kindern zu arbeiten, aisodafi diese dadurch Befind entbrhrrn, und de- ren Lohn sparen könnten, als weiches beschwerlich, und wider die natürliche Bi!, ligkeit ist, jedoch ist denen Eltern juzu. reden, daß sie ihren Kindern, so viel sie können, hülfl-cl-L Hand leisten.
5) Die pacta , welche eine würklicht Gemeinschaft der Güther zwischen Eltern und Kindern nach sich ziehen, sind auf alle Welke zu unterbrechen,, dadurch aber nicht verstanden wirb, was die Ettern in ihrem Auszug sich an Güther vorbehal. len, so sie ufu fruttuarie ad dies vkae zu geniessen haben.
6) Unsere Beamten sollen hiebei ver- hüten, damit bei solchen Handlungen die Sbrsge Kinder nicht vervortheilet wer den, welches unter andern auch darin geschie. her? daß die Eltern einen allzusiarkm Auszug pratendiren, hingegen denen Ktn. dem, welchen sie die Güther übergeben, diele kaum um die Hälft deS Werths an, schlagen, auch die Zahlungs-Termine, derer Gelder, so denen andern Kindern gegeben werden, sehr weit hinauesetzen, auch solche nur auf etliche Gulden rich. ten, und wohl gar die Zahlung verschie, den, bis solche Kinder hrirath-n, wo» durch sie fast gänzlich um ihre elterliche Erbschaft kommen, zu dem Ende jÄir
gnädigfi verordnen, daß alle solche Ueber- gedungen vor Unsere Beamten gebracht, darüber fummariter erkannt, und das verglichene auf gestempelt Papier geschrieben, und von ihnen denen Beamten, jedoch anderst nicht, als gegen die in der Accihenral - Ordnung enthaltene Amts- Gebühr, consirmiretwerde, §.7* Mbit» fen padtis sollen auch deutliche Worte ge» braucht, und alles auf gewisse Zeit,Ziel und Maas determiniret werden. So »ft , Unser gnädigster Befehl, daß ihr diese Verordnung der Gebühr publiciret und euch gehorsamst achtet, wo aber ein ca- fus vorfällt, dabei ein Anstand ist, solchen zu weiterer Verordnung berichtet. Darmstadt im November 1713*
Ernst Ludwig, Landgraf zu Hessen.
Bekanntmachung von verschiedenen Sachen. \
1) Da unfers gnädigst regierenden Landesvaters Hochfürstl. Durchlaucht, ein eigenes sazareth, für Höchstderozurn Besten des Teutschcn Vaterlandes, im Feld stehende Truppen angelegt haben, und hierzu unter andern Bedürfnissen, eine Menge altes linnen Zeugfzum Ver» binden erforderlich ist; so werden sämtliche Einwohner hiesiger Stadt, als treue biedere Hessen, hierdurch aufgefordert/ ihr altes linnen Zeug, fällten es auch ganz schlechte Lappen seyn, zu diesem für die Verpflegung ihrer M'kbrüder so sehr nö- thigen Behu» zu steuern, und solches auf das hiesige Rathhaus an den Rathsdie» ner Neeb abzugeben, damit es mit der ohnehin in der Kürze von hier abgehenden Fuhr an die Behörde gebracht werden könne. Giesen den ZkenMai 1.793*
2) Auf höchsten Beseh! soll eine beträchtliche Quantität Hafte ustv Heu aus dem


