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Zärstl. Versrdmittg.
Gottes Güaden Ludwig LstnD- graf ;u Hessen rc. rc.
Uns ist zu mehrmalen vorkommen, daß Eikern ihren Kindern zu frühzeitig die Güther übergeben, und sich einen Auszug reserviren, dadurch nachgrhends allerhand Mißverstände, Ruin Unserer Unterrhanen, auch Vervortheilung der andern Kinder entstehen.
Nachdeme Wir nun zu deren Ab. schneidung vor gut befunden, zuverord. neu, i) daß zwar Eltern, welche vonLei« bestraften also gekommen, daß sie ihre Haushaltung nicht mehr mit Nutzen füh. ren können, sodann ihren Kindern um verwehret bleibe, wegen Uedergab der Gütber und Unterhaltung der Eltern ei« nen Accord zu treffen, jedoch, daß sol» ches mit Einwilligung Unserer Beamten geschehe, und dieselbe mit Zuziehung zweyer unparthriischer Gerichtspersonen erkennen, welche vorhero darzu jederzeit in Handgelöbnts an (giöeßftatt genom» men werden sollen, ob es also bestehen könne oder nicht? welchen Mr hiermit Macht geben, nach der Billigkeitab- und zmuthun , w e solches eines jeden Guths und der Umständen Beschaffenheit erfor- dert, wodey nicht nur der Eitern, so übergeben, sondern auch der Kinder, so übernehmen, Zustand, wohl zu beobach. ten ist, und da sich zeigte, daß die Km» der an Jahren noch zu jung, oder schwa. cher kerves . Constitution wären, od r eine übte Conduile führetcn, und «iso zu einer Haushaltung nicht tüchtig wä« ren, sollen Unsere Beamten die Uebergabe keineswegs grst rttcn, fonheru durchaus hey ihren Pstichten gerat) hurchgeben, auch ihre und der Gerichtspecsoaen Gebühr gar moderat unLchöh'r nicht machen , als anjetzo folger» wird, damit
derenthalben Unfern Unkerthanen keine Beschwerung zuwachse.
Manu nun hierzu nur reiche Stunden nöthig sind, so soll ein B amter haben zehen Alb. und ein Gerichromann vier Alb. Da aber hierzu ein halber Lag, oder etwas weiter Zeit erfordert wird, alsdann ein Bearnter 15 big 22Alb.und ein Gerichtsmann 8 Alb. ro:e solches in der Acciderrta! - £)rönnng , ton denen AugenscheinLN, verordnet sich befindet; wäre aber eine mchrere Zeit nöthig, so soll alleS nach diesem Fuß und Proportion eingerichtet werden, jedoch soll dasjenige , was Unfern Beamten von der Confirmation dcs Contracts, nach der Accidental»Ordnung gehöret, ihnen ab, sonderlich bezahlt werden.
2) Denen Ettern, welche ihre Haus. Haltungen noch führen können, und also ihre Güther wehr aus Faulheit als einer Nothwendigkeit übergeben wollen, soll von Unfern Beamten vorgestelletwerden, daß sie besser und klüger thäken, wann sie über ihre Güther Herr blieben, und ihrer Kinder Arbeit sich bedienten, als wann sie durch Urdertzedung ihrer Güther sich ihrer Disposition unkerwerffen, und ihnen in die Fmger sehen wollten, im Fall aber die Ettern sich von ihrem Vorhaben nicht abwendig mache»; lassen wollten, haben die Beamten mit ollen Umständen Pfl chtmaßrg zu beuchten, und sich Bescheides zu erhoi-n.
3) Keineswegs aber sollen arme alte Eltern, welche aus Noth ihre Gü. ther übergeben, qeaörbiget werden, wider ihren W-llen b-y ihren Kmdern über ihren Lisch »U'peiscn, als welches zu vie. lern MiSvelständn'S und Verdruß Anlaß giebet, sondern denen Eltern bleibet frey, ihren Auszug also, wie es ihnen be- lUbet, zu gemessen, massen c-enenselben,
so


