— ) II? ( "
LWochm von Pubücalisn dieser Unserer Verordnung an, bei vorbesagten Unfern Regierungen sich zu melden, und ihrer profecitnum halber tenkicrn zu lassen schuldig ftyn, falls nicht etwa bereits ein oder der andere derselben feiner tauglich - und Gkschicklichkeit halber daseidss schon bekannt seyn sollte, als in welchem virselven von einem vorzunehmenden Examine nach Befinden Unserer Regie, rungen verschone bleiben, und alsbalden tmmat lculiit werden können; bei deren andern sich zu Lage legenden Jncapaei. tät aber, denenselben sothane Function in Unfern Landen niedergelegt und um tersagt seyn, auch da sie sich jedennoch das Notariatamt zu exerciren gelüsten lassen sollten, eS mit deren Bestrafung und sonsten gleichergestalt, wie vorge, meldet fub aggravatione poenäe gehalten werden soll. Da auch
4) Unsere Unterthanen durch die In- terpofitionesderer Appellationen vorNo. lario und Zeugen nur in viele undunno. «hjge Kosten geführt werden, masen de- nenftlben mit viel leichterer Muhe und Seringen Kosten entweder de. dem ludicio a quo sogleich oder intra decennium die Appellation anzuzeigen, oder auch inner« halb solcher Zeit an das iudiciurn fupe- • nus zu appelliren frei steht, fo foUen von nun an alle und jede, gegen die Er« kenatnisse Unserer sämtlichen Landesju. erjrsteüen einzulegende und einzufuhiende Lpellationes vor Notario und Zeugen, «s seye denn, daß der appellirende Theil vor Ablauf des decendii das ludicium a QUO oder ad quod Nicht füglich erreichen könne, als weicher Umstand solchenfalls in der Appellationsinstanz zu beurteilen liebe, feinen weitern Platz haben, und denen Nolarnö in solchen Fällen Appel» lationsinstrumenta |u verfertigen eben, falls bei empfindlicher Geld- oder nach . Befinden «uf Esntrn.
ventionsfall untersagt, die Instrumenta auch schlechterdings ohne alle Gültigkeit seyn. Wobei aber jedennoch
5) allen und jeden Beamten, auch Gerichlsbarkeit habenden von Adel und deren iulHtiariis hiermit nochmalen ernst, lich intinuret wird, daß sie nach ertpeth ten Bescheiden die Parthrien, da sie zu appelliren gesinnet, von Wahrung des decendii, wie auch das Fatale appella- tionis introducendae auf sich habe, be» hörig bedeuten, und denensilden an Hand geben sollen, daß, wanneinoderandrer Theil sich durch sothane Bescheide, gra* virt zu seyn erachte, oder sich auch anderwärts darüber Raths erholen wollte, er zu Wahrung des Fatalis inzwischen appellationem ad iudicium proxime iu- perius ad protocollum anzeigen könne, und jedennoch ihm sothane Appellation zu verfolgen, oder bei dem Spruch zu ac- quiefdren frei und unbenommen seye,aucy, daß solche« geschehen, jederzeit unter das Protokoll notiren. Weiterhin soll auch
6) denen Notariis, Kauf-Tausch - und 'Schenkungsbriefe, Schuld- und Pfandverschreibungen und dergleichen Contracte aufzufetzen yon Zeit der Pu», blicalion dieser Unserer Verordnung bet Vermeidung obiger Strafe gänzlich un» tersagt seyn; weniger nicht alle vor Dio» tario und Zeugen errichlite Bürgschaften und geschehende Renunciativneu a!S null und nichtig angesehen werden, und denen Notariis Hei gleichnrasigeF Strafe verboten seyn, jürderhin -£?rjMda)en Handlungen vorzunehmen. Endlich un^d damit »> «■■=
7) Unsere Unterthanen von denen Notariis vor ihre gehabte Mühwaltung mit denen Gebühren nicht übernommen, und auch hierinnen ein gewisser Fus fest» gefe$t werb fit möge: So soll vor ein In» strument, Testament, oder sonstige in der .Notariotum Function laufende und de.
neu»


