Ausgabe 
9.3.1793
 
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haben, solle zn assen Feiten frey stehen,, ohne vorherige Anzeige und Warnung, nach eigenem gewissenhaften Gutdefin- den und vorgängigen Prüfung der Um­stände eine solche Casse zu stürzen, und die Vorlegung auch Revision des Rech' nuegs-Manuals und dessen Belcgezu er, fordern und relpeNivevorjunehmsn, oder zu diesem Stürz und Revision einen ge^ yftgsam Bevollmächtigten zu verordnen.

4) Wann fnrn nach grzogenep Bi» lanc'e an dem, was baar in der Casse feyn sollte, ein Abgang erscheint, der nicht augenblicklich mitbaaremGeld belegt, oder mit legalen schriftlichen Ur» künden ( allemal vorausgesetzt, daß das Manüä! damit.harmonire) gedeckt wer» den kann, so solle Casse und Manualien auf öer Stelle versiegelt, und von dem Befund sofort dem Collegio, unter wel» chem ein solcher Rechner steht, Anzeige gethan, von demselben aber an Unser Ge» Heimes l^rniüerium der Bericht erstattet, , und nach vorgängiger gerecht und billi» ger Erwägung dessen bisherigen Lebens. Wandels,- Alters, Gesundheit, Fami» lien-Verhältnisse und aller das Verge­hen mildernden oder erschwerenden Um» stände ein solcher Rechner, ohne Ansehen der Person und Dienst-Alter, und ohne Rücksicht, ob er das Geld in eigenen oder fremden Nutzen verwendet, nicht nur auf der Stelle cassirt werden, wann er auch das Ermangelnde, wie sich der Ersatz ohnehin versteht, aus eigenen oderandern Mitteln sogleich zu vergüten bereit und tth Stand seyn sollte; sondern, wann der Betrug und Fahrlässigkeit besonders groß erscheinet, solle der Verbrecher da» neben noch mit Ehrlosigkeit und Leibes» Strafen, Mittelst Zuchthaus und Schan» zen heimgesucht, in würklich criminellen Fällen aber nach Vorschrift der Peinli­chen Halsgerichts-Ordnung verfahren werden.

4) Wann aber derfenkge, so einen solchen Cassa-Sturz vornimmt, entwe­der aus Partheilichkeit oder unzeitigem Milleiden, die befundene Unordnung verhehlen sollte, so solle derselbe bei ent« decktet Collufion so viel, als gefehlt, Strafe zu milden Cassen geben, und wann der Abgang von demRechner nickt oder nicht gleich ersetzt werden kann, noch überdies vor den Abgang mit seinem ei­genen Vermögen haften.

6) Da Wir auch mißfällig wahrge­nommen haben, daß der tiefe Verfall der Kirchen-Kästen in Unfern Fürst!. Landen großen Theils von der Nachläsfigkeitund unter dem Mantel christlicher Liebe be» deckten Toleranz aller Gattung von Un­ordnung ab Seitenein - und anderer Un­serer Superintendenten herrühret, so soll diese Verordnung überhaupt und innächst vorstehendem ;ten§. insbesondere sie na­mentlich mit gelten und von Unfern Fürst!. Confiftoriis nach aller Strenge darüber gehalten werben.

7) Da sie- auch bei näherer Unter­suchung dergleichen Untreuen mehrma- len zu Tagegelegt, daß nicht sv sehr Bos­heit und vorsetzlicher Betrug, als Leicht­sinn und verkehrter Begriff, hierunter nichts sonderlich Uebels zu thun, den er­sten Anlaß dazu gegeben: So haben Un­sere Confiftoriä und Superintendenten darauf zu sehen, daß bei dem'öffeNtiichen Vorträg und in Catechisation diese Ma­terie von der Dienst-Treue der Unterge­benen durch die verschiedene Grabe und Gattungen öfter, als geschehen, und zu einem frühen Eindruck bet jungen Ge- mürhern überzeugend und anschaulich abgehandelt werbe.

Pirmasens den 24, Merz 1778.

Bekannt,