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Vott Gottes Gnaden Ludwig Landgraf zu Hessen rc. rc.
Mit Mißfallen haben Wir bald nach Antritt Unserer Landesregierung wahr, nehmen müssen, weichergestalt es zu einem häufig einqeriffenen Mißbrauch ge, worden, daß viele, welche Herrschaft, liche oder sonst gemeine Caffen zuverwal. ten gehabt, nicht nur die darüber zu siel, lende Rechnungen von einem Jahr ins andere dermafen hinüber zu ziehen ge, wußt, bis sie endlich selbst darüber mit Tod abgegangen, und die Greuel und Unordnungen ihrer Verwaltung zu Un, serem und der Communen Schaben, und dem eigenen Unglück der Kinder und Familien dergleichen Rechner erst alsdann offenbar geworden, sondern daß sie sich für erlaubt und anständig gehalten, zu ihrem eigenen Nutzen und Bedürfniß, oder auch zum Dienst und Gefälligkeit vor andere in die ihrer Treue und Eid anvertraute Gelder leichtsinniger und gewissenloser Dingen» einzugreifen und es darauf ankommen zu lassen, .ob der Er, fatz bei ihrem Leben oder nach ihrem Tod gefordert werde, und sie solchen zu leb Ken im Stande oder blos aufs Grab hin guittiren könnten.
Wiewohl Wir nun diesen alle Okd, nung und Verfassung untergrabenden Unfug theils durch schärfere Aufsicht bei' dem Rechnungswesen Unserer eigenen und Landes »Cassen theils durch aufge. stellte Beispiele des Ernsts abzustellen verhofft haben: so müssen Wir doch unbeliebig wahrnehmen, daß hie und da als immer wieder von neu:m auf^Bnade losgesündigec und derjenige Grad der Wachsamkeit, wodurch diesem daseigene Unglück vieler Familirn machenden Liebel
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iss der Wurzel gesteuert würde, nickt durchgängig beobachtet wird.
Um also den vorgesetzten Zweck um so gewisser und vollständiger zu erreichen, so verordnen und befehlen Wir biemit vnd in Kraft dieses:. 9
i) Wird von neuem unwandelbar v-stgesetzt: daß bei allen Herrfchafk- lichen sowohl , als Landes - und son, siiger Corporurn tinö Communen - Cas, sen öie Rechnungen alle Jahre richtia gestellt, auch in der Ordnung und bei einzeln Recepturen und Cassen berge, brachten Verfassung, so viel nur immer möglich, auch alljährlich abgehört und justificirt werden sollen.
2) Da die vielfältige Erfahrung bewähret hat, wie wenig oft auf den Fall treuloser Recesse die von den Rech, nern gestellte Cautionen zu Ersetzung des Abgangs hinreichen, fo wird hiemit, als em unabänderliches Gesetz verordnet» Daß in dem Fall eines Rechnuuas-R». cesses die Ehefrau des RechnersHt'th.^ rem eigenen Vermögen für den Ersatz' mithaften soll Damit sich nun keine der Unwissenheit entschuldigen könne, so soll jeder Ehefrau eines Rechners bei An. tritt dessen Dienste- oder Anfang ihrer Heirath dieses Gesetz von dem Colleeio worunter der Ehemann stehr, inflnuiret und daß es geschehen, ein Prorocoll un, ihrer Mit-Uakerfchrifr darüber geführt werden. Eben so soll es bei einer zweiten Ehe gehalten und selbige von dem Rechner dem Colkgio oder Corpori so fein unmittelbarer Vorgesetzter ist, noch vor der Trauung angezeigt und fo das Vothlge besorgt werden.
* 3) Demjenigen CoHegio und dessen I^ef, unter welchem eine jede Cässe sieht, fit mag Herrschaftlich - oder Landes^Geld
haben,


