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- r-, Vakv.ations - Tabelle/
tvie hoch nachstehende Gold - unb Silber- Sorten, proviforie un5 bis zur
Verordnung/ in diesseitig Oberrheinischen Craises - Landen , vom 25ten 2786. an, ausgegeben und angenommen werden sollen»
Weitern May
Beschluß.
Sollte sich nun bey diesen Sorten ein Abgang am Gewicht von i oderböck. Pens 2 Aß zeigen , so werden solche zwar darum nicht äusser Cours gesetzt. fonbX -s muß nur für jedes Aß, den Dukaten zu 5 fl. 10fr. gerechnet, folge ndrSveraü. tet werden: * ö 9 1 f“
Bey denen Ducaten und Souveralnsd'or für jedes fehlend« Aß - „ <•
Bey denen Carld'or und Maxd'or ' - - # \
Bey allen übrigen Louisd'or für das Aß - , s . 7r
Ist aber bey bisher benannten Sorten der Gewichtsabgang stärker a.'s 1 ober aAß, so werden solche hiermit ganz äusser Cours gesetzt, und muß nebst denen mangelnden Affen, auch zugleich der Münzerlohn besonders folgendermassen, bey Einlieferung in die Münzstätten, mit vergütet werden. tr
Kür einen Dukaten, der 3 oder mehrere Asse zu leicht, an Münjerlohn
Für eine Carld'or - ,
Für eine Maxd'or ,
Für eine Doppie oder alte Louisd'or - - -
Für eine Souveraind'or - ,
Für eine halbe Souveraind'or • » » ; ',
Für eine Schild - und Sonnen -Louisd'or - ,
7
5
6
9
41
7 .
Silber - Sorten.
Alle im Schrot und Korn gerechte Conventions-Thaler -
Alle dergleichen halbe Thaler. - - --
Die St^ Galler ganze und halbe Thaler, welche bekanntlich den achten Gehalt nicht haben, blähen gänzlich äusser Cours gesetzt.
Alle Viertels Thaier, oder halbe Gu/den - -
Alle Conventions - Kopfstücke - # -
Wovon jedoch die Gräflich-Montfortische von Anno 1761. U n d 17 62 . a usgeschl 0 ssen und verrufen bleiben.
Alle halbe Kopfstücke * - -
Alle Viertels detto oder 5 Kreuzer-Stücke, welche mit der Feile justirt sind - - - - ,
Alle übrige Al dllareo gusgemünzt«, find Md dltlbtst gänz« lich verruftll'
Werth im rost. Fus
ss/kr.
k
3o
20
Werth int i4fl. Fus.
fl. fr.
2’ 24
I 12
36
24
12
6
Alle


