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Silberforten sowohl im 20 * als conni« »irren 24 ft. Fuß, in dieses löblichen Crai, ses Landen, vom iztenMai a. c. anfan« gend, ausgegeben und angenommen wer« den sollen, auch wie man sich, in Be« treff derer das gehörige Gewicht nicht habenden Goldsorten, wegen Vergütung derer daran fehlenden Asse, zu verhalten habe; wobei jedermann ernstlich erinnert uno gewarnet wird, sich darnach genau zu bemessen, und bei schwerer Strafe und Ahndung darwider nicht zu handeln.

2) Werden alle durch die Länge der Zeit sehr abgeschliffene und durch straf« bare Feilung noch mehr verringerte Kö­nig!. französische halbe Laubthaler von voriger Regierung, wovon das Stück nach dem 24 st. Fuß anstatt 1 fl. 21fr. 2 Pf. dermalen nurnoch i fl. I7^kr werth ist, hiermit von gedachtem i5tenMai 3. c. an, gänzlich verrufen und äusser CourS gesetzt. Hingegen

3) der Handelschaft frei gelassen, die ausländische Gold - und Silbersor, len, zum Behuf des auswärtigen Han« dels, als eine blose Maare zu betrachten und zu benutzen , mithin über oder unter oben bemerktem gesetzlichen Werth, blos unter sich, nach einkrettenden Umständen im Wechsel» und Groshandel gelten zu lassen; jedoch dergestalt, daß ihr unter scharfer Ahndung verboten bleibe, solche über den in angezogener Valvations-Ta« belle gesetzlich bestimmten Preis in hjefl, gen Craises Landen jemanden an Zah­lungsstatt anzumuthen, oder aufzudrin- gen; unb da

4) erjagte Handelschaft auf den mehresten Handelsplätzen dieses löblichen Oberrheinischen Craises sich, gegen die deutliche Vorschrift des laten §phi der Münz-Verein vom 22ten Febr. 1765. auch denen Ständischen Edieren zuwider,

strafbarerweife beigehen lassen, nicht den Conventionsmäsigen 20 fl. Fuß über­haupt zum Maasstock in Handlung^ - und besonders Wechsel-Geschäften anzu« nehmen, sondern demselben eigenmäch­tigerweise die Caroline ad fl. allein zu substituiren, und dieser eine Schild- Louisd'or oder vier Laubthaler zu parifi- ciren, ohnerachtet nach dem damals val- »irten Werth der Schild - Louisd'or ad 8fl. 5c»kr., diese per Stück 22 kr., und nach dem Werth eines Laubthalers ad 2 fl. 16 fr. vier solche Laubthaler 8 kr. we­niger als eine Caroline betragen, ver» folglich dadurch die in Wechsel-Geschäf­ten ohnerfahrne Personen augenschein­lich verkürzet, und diese fremde Gold» und Silbersorten vor den einheimischen, zu deren offenbarem Nachtheil, begün­stiget, ja ohnschicklicheiweise selbst zum Wechsel-Zahlungs-Maasstock unterge­schoben worden; so solle diesem Unfug nachdrucksamst gesteuert - und der Han­delschaft in denen sämtlichen respeetivea Craises Landen bei Vermeidung schwerer Geldstrafe und anderer Ahndung gemef- senst und alles Ernstes anbefohlen wer­den, dessen sich für die Zukunft gänzlich zu enthalten, hingegen aber in allen Wechsel - Geschäften den ConventionS- thaler ä 2fl. per Stück, und alle übrige darnach ausgeprägte Geldsorten bis auf die rokr. Stück einschließlich, mithin le­diglich den 20 fl. Fuß zum Maasstock an­zunehmen, und künftig Gefetzmäsig bei­zubehalten.

Der Verfolg im nächsten Stük.

Bekanntmachung.

Da nächstkommenden Dienstag, als den 5. Februar, in der verstorbenen Fra« Renthmeister Melchiorin Behausung zu Mendorf an der Lumda, verschiedene Pretiofa, svdannSUber- Kupfer-Mes.

Ising?