Ausgabe 
29.9.1792
 
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Beschlug der im vorigen St üb' abgebrochenen Fürst!. Verordnung.

13) Wer frucht- oder unfruchtbare Bäume in denen fremden Gärten, Wein­bergen, Wiesen , Aeckern, Feldern und an denen öffentlichen Strafen, mittelst Heren Aus - oder Zerreissung, Abhauen oder auf andere Art muthwillig beschädig gen wird, soll sogleich zoRthlr. Strafe erlegen , oder wo er solches zu thun nicht vermag, mit einjähriger Zuchthausstrafe beleget - undbei wiederholten Vergehun, gen diese Strafe immer verdoppelt wer» den.

14) Wer sich aber gar unterstehet, Garten - und andere im Feld stehende Häuser - oder verwahrte Orten zu er* brechen und zu berauben, soll sogleich ge« sanglich angehalten - dem peinlichen Ge- richt überliefert» und nach Beschaffen, heit des Verbrechens zu ein, zwei und mehrjährigen Zuchthausstrafe condemni, ret- oder nach Umständen gar am Leben gestrafet werden.

15. ) Die einen Frevel begehendeSol. baten, nebst deren Weiber und Kinder werden scharfer militairischer Züchtigung und Strafe überlassen, und ist deshal. ben jedesmal behörigen Orts die nöthige Anzeige zu thun.

16) Kinder, welche unter 9-.Jahren sind, sollen in denen Schulen, sowie es ihre körperliche Umstände erleiden mögen, gepeitschet - welche aber darüber, jedoch unter 14. Jahre sind, sollen jedesmal öf, fentlich durch den Policey- Knecht oder Büttel scharfcastigiret- und ihreEltern, wenn sie an deren Vergehen Antheil ge» Kommen, selbige davon nicht abgemah.» uet, oder gar dazu angereitzet, mit der Mrnlichen Strafe, als ob sie das Ver­

brechen felbsten begangen, darneben bele. get werden.

-7) Nebst der Strafe soll der Ver» brecher dem Beschädigten den Schaden nach pstichtmäßigem Erachten derer Feld« geschwornen ohne weiter- Einrede aus dem Seinigen ersetzen, und wo er solches zu thun nicht vermag, dessen Strafe ex, asperiret werden.

18) Die Untersuch- und Bestrafung bemeldter Vergehungen soll nicht aufge« schoben, sondern sobald als solche ver- übet, angezeigek-- von denen Beamten untersuchet, und wo keine Zuchthaus­oder gleichkommende Geldstrafe, auf dem Verbrechen stehet, die alsbaldige Execu- tion der verwirkten Strafe von dem Be­amten verfüget - in jenem Fall aber, die zu beschleunigende summarische Untersu­chung ohnverzüglich an die ihm vorge­setzte Regierung zur Vrrfügung derer be- stimmten Strafe, von dem Beamten ein­geschickt werden.

19) Dem benunciirenöen Schützen wird das Pfand - Geld in denen <Spho 10. vorkommenden Fällen auf fünf Albus - in denen §phis ir. und 12. sich ereignen- den Fällen aber auf zehenAlbus- undin Fällen, so §pho 13. und 14. beschrieben sind, auf zwanzig Albus bestimmt und festgesetzt, zugleich auch verordnet, daß wenn solches die Frevler zu bezahlen nicht vermögen, ihm Schützen solches aus de- Neu eiügeheiiden geringeren Feld-Rügen gereichet werden soll.

20) Derjenige welcher einen Frevler weiß und solchen nicht anzeiget, soll mit 5 st. und derjenige, welcher sich gar heim, lich mit demselben absinden würde, mit 20 st. ohnnachsichrlich Herrschaftlicher Strafe beleget werden.

21) Gleichwie nun all vorstehendes ttnser gnädigster ernstlicher Wille ist, den Wir