Ausgabe 
28.4.1792
 
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Befchktts

ifft vorigen Gräcf abgebrochenen Aärftl. Hesienvarmstästischen Brand-

stch am Beitritt tir diese Gesellschaft ber» säumet , derselbe nicht eher, als den draus folgenden iten Decepberwieder er- laubt werden.

assecuratl'sns-2>rvnung.

Acht und Vierzigstens.

VSsnn die Versicherung den Anfang neh­men, und

Weik auch vorauszufehen ist, daß Hei der Zufammentretkung des Oberfür, sienthums und der Oder- und Nieder, Grafschaft Catzeneknbogen mit der Herr­schaft Epstein zur wechselseitigen Gewahr» Leistung der Brandbefchädigungen der Fond durch diejenige, welche nach dieser Verordnung sich einschreiben zu lassen, verbunden sind, allfchon eine ganz be­trächtliche und hinlängliche Größe er» fangen, auch durch den Zugang der Be­freiten sich demnächst um ein ansehnliches noch vermehren wird; so soll die Ge­währleistung der Brandschäden bei den» Wenigen, welche ihre Gebäude in die Brandcatastra einschreiben zu lassen, ge^ Halten sind, von dem Tag der Publica- lion dieser Verordnung, del denen aber, in deren Willen es steht sich einschreiben

Wir befehlen anbei allen Obrigkes» ten, Gerlchtsherrn und Ortsvorstehern- daß sie mit allem Ernst über Unsere Keu- erordnung halten, und darauf sehen sol. ""'M die- Feuergeräthfchaften und Spritzen, Brunnen, Teiche rc. in guter

Neun und Vierzigstens. wre feder sich der §e«erordnung genras halten soll.

Da auch nunmehr durch diese Brand, fchadensversicherungsanßalten das Land m eine Gesellschaft zusammeutritt; so versehen Wkr Uns zu einem jeden, so ferne er etwas so Unserer ergangenen Feuer­ordnungzuwider, und wobei Feuersge- fnnL iUx gewahr werden

sollte, daß er solches in Zeiten des OrtS Vorletzten anzeigen, auch bei entstehen, dem Feuer zum Löschen desto williger, flei­siger und eifriger sich ersindcn lassen werde, wogegen dre Fleisige belohnt, die Dabei Fr aber nach Umständen corr- solirt werden sollen.

zu lassen oder nid)f, vom Tage an, da w Suter

sie sich in das ihnen am nächsten gelegene -5/ b,< Schornsteine

Stadt - Dorfs - Amts - oder Gerichts- ' keine

eatastrum haben einrragen lassen, avge- 6 ?die

Den und geleistet, zu dem Ende auch vom ^^llatttN öfters vljiMet, die schad. Beamten der Tag des Einschreibens der $ L t ^nih9 -,S m tvieber re» Befreiten Gebäude ins Catastrnm getreu« ?rhrölfA f Unferet Feuer»

sich angemerkt, auch den Befreiten vom nirf.rt.Afn genaueste

Tage der Publication dieser Verordnung £.'

an zu Einbringung des Anschlags und h?(r bine? ^ran£)8 i«

um sich in das nächstgelegenL Stadt- Ort- ä JL f ?vPTf bo- Cf?tderliche beob» Amt- oder Gerichtscatastrum einschrel- Btr 1 roerof-

Jen zu lassen,, -ine Zeit von zwei Mo»na-- Ww behaM UnS auch bevor, wo­rben gestattet, nut deten Wlaufaber Du ferne noch eines und das andere insku^K Cataftra geschlossen, gleichlautend andie tigejn dieser Ordnung zu befftrn, 3, Deputation eingesaydt und denen, hi« dem oder zu ändern wäre, daß Mr sosi

eheS