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Befchktts
ifft vorigen Gräcf abgebrochenen Aärftl. Hesienvarmstästischen Brand-
stch am Beitritt tir diese Gesellschaft ber» säumet , derselbe nicht eher, als den draus folgenden iten Decepberwieder er- laubt werden.
assecuratl'sns-2>rvnung.
Acht und Vierzigstens.
VSsnn die Versicherung den Anfang nehmen, und
Weik auch vorauszufehen ist, daß Hei der Zufammentretkung des Oberfür, sienthums und der Oder- und Nieder, Grafschaft Catzeneknbogen mit der Herrschaft Epstein zur wechselseitigen Gewahr» Leistung der Brandbefchädigungen der Fond durch diejenige, welche nach dieser Verordnung sich einschreiben zu lassen, verbunden sind, allfchon eine ganz beträchtliche und hinlängliche Größe er» fangen, auch durch den Zugang der Befreiten sich demnächst um ein ansehnliches noch vermehren wird; so soll die Gewährleistung der Brandschäden bei den» Wenigen, welche ihre Gebäude in die Brandcatastra einschreiben zu lassen, ge^ Halten sind, von dem Tag der Publica- lion dieser Verordnung, del denen aber, in deren Willen es steht sich einschreiben
Wir befehlen anbei allen Obrigkes» ten, Gerlchtsherrn und Ortsvorstehern- daß sie mit allem Ernst über Unsere Keu- erordnung halten, und darauf sehen sol. ""'M die- Feuergeräthfchaften und Spritzen, Brunnen, Teiche rc. in guter
Neun und Vierzigstens. wre feder sich der §e«erordnung genras halten soll.
Da auch nunmehr durch diese Brand, fchadensversicherungsanßalten das Land m eine Gesellschaft zusammeutritt; so versehen Wkr Uns zu einem jeden, so ferne er etwas so Unserer ergangenen Feuerordnungzuwider, und wobei Feuersge- fnnL iUx gewahr werden
sollte, daß er solches in Zeiten des OrtS Vorletzten anzeigen, auch bei entstehen, dem Feuer zum Löschen desto williger, fleisiger und eifriger sich ersindcn lassen werde, wogegen dre Fleisige belohnt, die Dabei Fr aber nach Umständen corr- solirt werden sollen.
zu lassen oder nid)f, vom Tage an, da w Suter
sie sich in das ihnen am nächsten gelegene -5/ b,< Schornsteine
Stadt - Dorfs - Amts - oder Gerichts- ' keine
eatastrum haben einrragen lassen, avge- 6 ?die
Den und geleistet, zu dem Ende auch vom ^^llatttN öfters vljiMet, die schad. Beamten der Tag des Einschreibens der $ L t ^nih9 -,S m tvieber re» Befreiten Gebäude ins Catastrnm getreu« ?rhrölfA f Unferet Feuer»
sich angemerkt, auch den Befreiten vom nirf.rt.Afn genaueste
Tage der Publication dieser Verordnung £.'
an zu Einbringung des Anschlags und h?(r’ bine? ^ran£)8 i«
um sich in das nächstgelegenL Stadt- Ort- ä JL f ?vPTf bo- Cf?tderliche beob» Amt- oder Gerichtscatastrum einschrel- Btr 1 roerof-
Jen zu lassen,, -ine Zeit von zwei Mo»na-- Ww behaM UnS auch bevor, worben gestattet, nut deten Wlaufaber Du ferne noch eines und das andere insku^K Cataftra geschlossen, gleichlautend andie tigejn dieser Ordnung zu befftrn, 3, Deputation eingesaydt und denen, hi« dem oder zu ändern wäre, daß Mr sosi
eheS


