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«ens kommt die pliesterliche Trauung wenn sie in der Garnison geschieht, dem Garnisons- oder Feld-Predigerzu, auf' federn aber demjenigen Geistlichen, in dessen Parochie der Bräutigam oder die Braut gehört, und in jedem Falle hat nur derjenige, der hierin sein Amt wirk- kich zu thun hat, die herkömmliche «Stok Gebühren zu fordere
io, Wenn ein Unter-Ossicieroder^ Gemeiner, ohne Einwilligung seines Commandeurs, ein Ebeversprechen ringe» gangen, oder eine Weibs-Person unter Versprechung der Ehe geschwängert, oder auch, daß Eins oder das Andre schon por seinem Eintritt in den Soldaten- Stand geschehen fei), bei feinem Engagement vorsetzlich verschwiegen hat; fo ist in beiden Fällen das Verfprechen schlech- terdings ungültig und unverbindlich: zugleich aber foll dirfe That, wenn sie gehörig erwiefen ist, als ein Subordinations-Verbrechen, bei dem Unter-Ossi« cier durch dreimonatliche Degradation, und bei dem Gemeinen durch sechsmaliges Spitzruthengehen durch 200; Mann, noch besonders bestraft werden. Jedoch ist hier nur ein förmliches Eheversprechen, entweder nach obigen Bestimmungen (§. 7,) oder mittelst weinkäuflicher Copula« Lion, zu verstehen , und sind die erforderliche vorläufige Verabredungen, sowohl in Betreff der Hauptsache, als deö Vermögens und der häuslichen Einrichtung, da diese ohnehin, den vorhandnen allge. meinen Verordnungen nach, keine rechtliche Verbindlichkeit haben, erlaubt-
Der Verfolg im nächsten Stück.
Bekanntmachung von verschiedenen Sachen.
1) Da man wahrnehmen müssen, -aff verschiedene Einwohner hiesiger Stadt, Kummer-' Schutt - Stein-und
andetn Unrath vor dem Selzerthor litt» ker Hand des gepfiasterteN Wegs, in die Gegend wo die junge Ctisussee-Bäume gepflanzt seynd, und wo neben denselben der Fuspfab herziehet, abzuwerfen pflegen , solches aber nicht allein zum Miß« stand gereichet, sondern auch dieser Plaz zu Anpflanzung einer Baum-Allee bestimmt ist, als wird hiermit verordnet, daß künftig niemand auf vorbeschriebe, nen Plaz einigen Kummer - Stein - oder sonstigen Unrach bei Vermeidung 5 ff. Strafe abwerfen, sondern solchen lieber rechter Hand beim Ausgang aus hiesiger Stadt, in den dortigen ohnehin tiefen Fahrweg abladen - jedoch aber auch sol. eben sogleich vergleichen, und nicht im Weg auf Haufen liegen lassen sollen. Wie dann auch dem Publikum unverwehrt ist, vor dem Wallthor auf den linker Hand des chaussirten Wegs befindlichen Zim- merplaz in dessen Vertiefung Kummer- Schutt - und Steine abzuwerfen, jedoch daß solcher ebenfalls sogleich auseinander gestreuet und verglichen , nicht aber auf Haufen liegen gelassen werde. Giesen den ryten Mai 1792.
Fürst!- Hess. Oberamt daselbst.
2) Alle diejenige, welche an den dahier verstorbenen Herrn Grafen August von Sayn - Wittgenstein aus irgend einem Grund etwas zu fordern haben, wer. den hiermit aufgefordert, sich unverzüg. lich bei dem Auditeur Müller zu meiden, ihre Forderungen anzuzeigen, und sofort des Weiteren sich zu gewärtigen. Es wird hierbei ausdrücklich erinnert, daß die Erben des Verstorbenen für nichts, was allenfalls noch auf ihren Nahmen geborgt werden möchte, haften werden. Giesen am sitenMai 1792
„ Garnisons-Gericht daselbst. Müller, Auditeur.
3) Da


