Verfolg Hep im vorigem Stück abgebrochener? Zürstl. Verordnung.

6» Nur Ausnahmsweise wird gc- stattet/ daß Unter -Officiers und Ge­meinere. ihre Weiber bei sich in der Gar. nison haben : alsdann nemlich, wenn sie entweder ein, zu ihrem Unterhalt hin. !^"Ä'.^^/^enes Vermögen, ober solche Geschrcklichkeiken besitzen , wodurch sie, ""ch einem solchen Orte, ihren und khrerKinder Lebens-Unterhalt erwerben können. Zu einem solchen Aufenthalt in der Garnison soll derCommandeur jedes» mal eine befondre schriftliche Erlaubniß, nach.vorgängiger genauer Prüfung der Umstande, ertheilen, und übrigens den Bedacht dahin nehmen, daß bei jeder Compagnie nicht mehr als höchstens Sechs Weiber in der Garnison sind, welche chaschen undnähen, und, invor­kommenden Fällen, mitmarschiren kön­nen. Daß übrigens dergleichen Weiber, und ihre Kinder, den Cassen und Regi- mentern auf keine Weise zur Last fallen können, versieht sich von selbst.

7. Nach erfolgter Einwilligung» des Commandeurs, ist, zur vollkomm- nen beiderseitigen Verbindlichkeit des Ehe« Verlöbnisses, keine weinkäufliche Copula- tion, sondern nur Das erforderlich, daß beide Theile, unter Einwilligung ihrer Eltern, oder Vormünder, ihre Absicht, sich zur Ehe nehmen zu wollen, nachGe, legenheit des Orts, entweder vor dem Auditeur, oder vor dem Beamten, oder auch nur vor zwei glaubwürdigen Man» nern, mündlich oder schriftlich, erklären. Insofern es aber dabei auch noch auf" Here Bestimmungen in Ansehung des btt* derseitigen Vermögrns, der künftig«» Erbfolge und bergt, ankommt; so sind srylHtliche Ehepakten zu errichten, welche,

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"ach Vorschrift berschen bestehenden Lan­des-Gesetze einzurichten, und dae eine Exemplar von dem ordentlichen Richter des Bräutigams, das andre aber von d-m ordentlichen Richter der Braut, tu confirmiren ist. f 4

8. Wenn der Commandeur sich Überzeugt hat, daß das Eheverlöbniß bu nchligt, und besonders an der erforder­lichen Einwilligung der Eltern oder Vor. Münder kein Mangel ist; so hat er noch ferner darauf zu sehen, ob keine andre gesezliche Hindernisse, welche entweder der Vollziehung der Heirakh schlechter, drngs nn Wege stehen, oder doch zuvor durch Dispensation beseitigt werden müs­sen, vorhanden sind. Diese sind insbe» fondre: Verbotner Grad der Verwandt- schäft und Schwägerschaft, minderjäh. riges Alter, Trauer-Jahr und Leibei­genschaft. Fr hat sich wegen dieser Ge- genstande hauptsächlich an die Beamte zu wenden, und, nach Befinden der Um­stände, den Soldaten zu Auswürkunq der nothigen Dispensationen, welche ihnen frei von allen Canzlei-Sporteln erkheilt werden sollen, anzuweisen. Wenn nun entweder keine solche Hinderniff» vorhan. den, oder die Dispensationen beigedracht sind; so soll er den Trauschein, nach Vorschrift Unsere, am Uten Febr. d I publicirten Orkonomie-Reglements, er* theilen.

<)v Gegen Vorzeigung dieses Trauscheins soll nun, von dem Geistli­chen, nach vorgängiger dreimaliger Pro. klamation als welche, falls Wir nicht etwa besondersbispensiren, auchdeiSol, baten, nach den schon bestehenden kan. besgesetzrn, jedesmal, und zwar immer auch in der Garnison, geschehen soll die priesterliche Trauung vollzogen, der­jenige Geistliche aber, der dieses, ohne den Trauschein eingesehen zu haben, thut, soll unnachstchtjich cassitt werden» Uebri-

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