Ausgabe 
25.8.1792
 
Einzelbild herunterladen

- ) 14^ ( **

Beschlus der im vorigen Grük abgebrochenen Kürfil. Verordnung.

4) Und ob zwar diese Unsere Verord­nung zunächst und hauptsächlich wieder die über künftighin erst fällig werdende Befoldungsstücke zu verabredende wu» kherliche Händel gerichtet ist, so sollen Loch^auch^dergleichen die bereits, verfall, lene Besoldungen betreffende Contracte, UM unter dem Vorwand jenes Verbot nicht umgehen zu mögen, durchaus yer» boten ,- hingegen aber verstärket seye, bey etwa einkretenden besonders dringenden bescheinigten Umstanden um gkeichhaldige Auszahlung der rückständigen Besoldung «jnzukommen, welche auch alsdann so^ gleich an die Behörde verfügt werden soll. Wornach fich also gebührend ju achten. Pirmasens den 5 Jun. 1787»

Zärstl. Verordnung.

Von Gorees Gnaden Lud'wig, Land­graf zu festen rc. rc.

Wir haben mißfälligst wahrgenom» Men, daß,, vhnerachtet derer von Uiifern Vorfahren am Regiment Christmildesten Gedächtniffes in den Jahren-1630.1643.! 1658. und 1692;, und vyn Uns avnoch neuerdings in dyi Jahren 17.70. und 1772. erlassenen allgemeinen Verboten, daß kein Unterkhan ohne vorher erhal, lene Erlaubnis weder in fremde Colo­nien auswandern, oder sich in solchen ansaßig machen, noch auch sich cusser Landes häuslich uiederkassen oder tzzsä- ßig machen solle, und wo auf die lieber* rretkung des ersten Falles besondere und ausdrücklich der Verlust Des Vermögens gesetzt worden ist, der noch seither meh. rere Unserer Unterthcznen diesen höchsten Verordnungen schnurstr«ks junULer enj- »- r > a

Weber garmchk, ober erst nach ihrer Aus­wanderung aus Unfern Fürst!. Landen, oder Niederlassung und Ansaßigkeit in auswärtigen Landen bey Uns um bett Abschieds - Brief und Verabfolgung ihres Vermögens nachgesucht: und Wir dann diesem Ordnungswidrigen Benehmen nicht länger nachzusehen gewilliget sind: als ist hiermit Unser wiederholter ernster Wille, daß

1) alle Auswanderungen und häus­liche Ansaßigkeit iu fremden Colonien^ heimliche und öffentliche, welche ahne Unsere zuvor ausgebrachte Landesherr-. liche Dispensation geschehen, Unfern Un- terkhanen und Angehörigen, männlichen und weiblichen Geschlechts , Leibeigenen und Freyen, sie möge» auch schon ge» huldiget haben,- ober nicht, fürderhin durchaus, und ohne daß einer der Ver­wandten einiger Gnade sich hierunter^!» getrosten habe, lw> Strafe der Vermö­gens- Confiscation verboten seyn sotten, wie dann auch diejenige Unkerthanen, Welche auö Gewinnsucht, oderohnesatt- same Ueberlegung, von solchen pfiichkS». yergeffenen Personen, welche sich heim­lich'auf- und'ausser Land Machen, ihre Effekten, Vieh und müdere Sachen zn kaufen, und solche theils heimlich, kheijs nächtlicher Weile in deren Häusern, ab- Dholen in Sinn kommen lassen mögten, nicht besser als die Flüchtlinge selbst be­trachtet - nach befindenden Umständen Kit scharfer heibesstrafebeleget- zugleich auch niemaien als rechtmäßige Besitzere von dem an sich nichtig erkauften Guth angesehen - sondern dasselbe ober dessen Werth ihnen desfalls confiscirt werden solle; wobeyausserdem, absonderlich Un. fern Fürstlichen Beamten, geschärftest aufgegeben wird, auf alle j>tn und wie» bet versteckte Emissarien , welche, wie Uns hinlänglich bekannt ist, ofkrygls un.