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Beschlus der im vorigen Grük abgebrochenen Kürfil. Verordnung.
4) Und ob zwar diese Unsere Verordnung zunächst und hauptsächlich wieder die über künftighin erst fällig werdende Befoldungsstücke zu verabredende wu» kherliche Händel gerichtet ist, so sollen Loch^auch^dergleichen die bereits, verfall, lene Besoldungen betreffende Contracte, UM unter dem Vorwand jenes Verbot nicht umgehen zu mögen, durchaus yer» boten ,- hingegen aber verstärket seye, bey etwa einkretenden besonders dringenden bescheinigten Umstanden um gkeichhaldige Auszahlung der rückständigen Besoldung «jnzukommen, welche auch alsdann so^ gleich an die Behörde verfügt werden soll. Wornach fich also gebührend ju achten. Pirmasens den 5 Jun. 1787»
Zärstl. Verordnung.
Von Gorees Gnaden Lud'wig, Landgraf zu festen rc. rc.
Wir haben mißfälligst wahrgenom» Men, daß,, vhnerachtet derer von Uiifern Vorfahren am Regiment Christmildesten Gedächtniffes in den Jahren-1630.1643.! 1658. und 1692;, und vyn Uns avnoch neuerdings in dyi Jahren 17.70. und 1772. erlassenen allgemeinen Verboten, daß kein Unterkhan ohne vorher erhal, lene Erlaubnis weder in fremde Colonien auswandern, oder sich in solchen ansaßig machen, noch auch sich cusser Landes häuslich uiederkassen oder tzzsä- ßig machen solle, und wo auf die lieber* rretkung des ersten Falles besondere und ausdrücklich der Verlust Des Vermögens gesetzt worden ist, der noch seither meh. rere Unserer Unterthcznen diesen höchsten Verordnungen schnurstr«ks junULer enj- »-■ r > a
Weber garmchk, ober erst nach ihrer Auswanderung aus Unfern Fürst!. Landen, oder Niederlassung und Ansaßigkeit in auswärtigen Landen bey Uns um bett Abschieds - Brief und Verabfolgung ihres Vermögens nachgesucht: und Wir dann diesem Ordnungswidrigen Benehmen nicht länger nachzusehen gewilliget sind: als ist hiermit Unser wiederholter ernster Wille, daß
1) alle Auswanderungen und häusliche Ansaßigkeit iu fremden Colonien^ heimliche und öffentliche, welche ahne Unsere zuvor ausgebrachte Landesherr-. liche Dispensation geschehen, Unfern Un- terkhanen und Angehörigen, männlichen und weiblichen Geschlechts , Leibeigenen und Freyen, sie möge» auch schon ge» huldiget haben,- ober nicht, fürderhin durchaus, und ohne daß einer der Verwandten einiger Gnade sich hierunter^!» getrosten habe, lw> Strafe der Vermögens- Confiscation verboten seyn sotten, wie dann auch diejenige Unkerthanen, Welche auö Gewinnsucht, oderohnesatt- same Ueberlegung, von solchen pfiichkS». yergeffenen Personen, welche sich heimlich'auf- und'ausser Land Machen, ihre Effekten, Vieh und müdere Sachen zn kaufen, und solche theils heimlich, kheijs nächtlicher Weile in deren Häusern, ab- Dholen in Sinn kommen lassen mögten, nicht besser als die Flüchtlinge selbst betrachtet - nach befindenden Umständen Kit scharfer heibesstrafebeleget- zugleich auch niemaien als rechtmäßige Besitzere von dem an sich nichtig erkauften Guth angesehen - sondern dasselbe ober dessen Werth ihnen desfalls confiscirt werden solle; wobeyausserdem, absonderlich Un. fern Fürstlichen Beamten, geschärftest aufgegeben wird, auf alle j>tn und wie» bet versteckte Emissarien , welche, wie Uns hinlänglich bekannt ist, ofkrygls un.


