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Be schlus
det im vorigen Stük abgebrochenen: Jussruction vor einen Land - und Feld-
Messer, welcher verpflichtet werden soll.
c) Von einer ganzen Gewann oder auch einem ganzen Feld, Stück vor Stück zu-messen, aufzukraqen, und jedes besonders zu berechnen, von jedem Morgen, er seye eben ober bergicht, welches von allen vorbe. meldten und nachfolgenden Messun» gen zu verstehen ist, exclusive des Rukhensch lägers und inclusive Quartiers und Lagers mit 4 Alb.'
d) Von einer Gewann zu messen, auf* zutragen, zuberechnen und nachdem Flurbuch oder wie es sonst vorge. schrieben wird, abzutheilen, von jedem Morgen, exclusive desRuthen» schlägers, aber inclusive Quartiers und Lagers mit 6 Alb. Was die, entweder nach dem Inhalt des 8ren Puncts nöthig seyende, oder auf Verlangen zu verfertigende Delinea» liones oder Risse belrift, sollen ihm«
t) vor eine bloße Dekineation von einem Wald, einer Waide, einem Wiesengrund, ingleichem einer Hal. den oder ganzen Gemarkung, aber sauber zu Papier gebracht, mitallen Operationslinien, Rainen, Haupt, -leinen, Gräben, Wegen, Brücken, Stegen und einem accuraten Maas, staab versehen, mir Inbegriff des -Papiers von jedem Morgen über die oben Lit. b. beme.'dte 2 Alb. 4Pf. noch 6Pf. illuminirt- undmitGraß rrnd Bäumen kunstmäßig gezierer, inclusive Papiers und Farben, vom Morgen 2 kr.
f) Vor eine blose Delineation über eine Gewann und ihre separate ei» genthümliche Güterstücker ebenfalls mit denen Operationslinien, Stest neu und einem accuraten Maas- staab sauber verfertiget, vom Mor» gen über die Lit. c et d. gemeldte Meßgebühr 3 fr. sodann
g) vor einen dergleichen illuminirten Riß, in welchem jedes GütersiücL sich sauber distinguiret, mit denen Operationslinien , Adsteinungen, odern und untern Breite eines jeden separaten Stücks nach Ruthen, Schuhen und Zollen eingeschrieben, auch mit einem accuraten Maas- stab, und wie ohnehin bey allen qe» wohnlich, mit der nöthigen De, scription versehen, inclusive Papiers und Farben vom Morgen 6 fr. bezahlt werden, weireraber nichts, es seye vor ein Meßbuch, oder eine sonstige zur Mehrern Erläuterung der Sachen, um welcher willen ein Riß oder Delineation verfertiget wird, gehörige Arbeit, zu pratendkren Haden.
Im übrigen aber bleibt jedermann unbenommen, mit dem Feldmesser in einem und dem andern, so gut er kann, einem desondern Accord zu treffen, jedoch dem Feldmesser unerlaubt, mehr, als hier« vorstehet , zu fordern, wohl aber ver- stattet, im Accordiren weniger zu nehmen. Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und aufgedruckten Fürstl. Geheimen Jnsiegels. Darmstadt den 4ten September 1775.
Ludwig, Landgraf zu Hessen.
(L. S.)
Lörftk.


