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Verfolg
Her im vorige» Stäck abgebrochenen S&tfiL ^essenvarmsiadtischen Brand- sssecursrions-Ordnung.
VierzigstenS.
Die Ansrheilung der Gelder an Sie Ver- unglud-’te, und sollen solche zu nkbts andern als zu Wieder (Uifbainmg der
Gebäude verwendet werden.
Die eingegangenen und beiqetriebe. ven Deitragsgelder sollen vom Oberem- nehmer so fort an diejenigen im 0rttr welche die Oberbeamle ober Gerich-tshas. ter oder Magistrats ui Städten darzu cnn tüchtigsten halten, und in Vorschlag brin. gen werden,, auf vorgängigen Bericht an Hie Deputation- Übermacht, zugleich auch von der Deputation an die Staabsbeam. len Nachricht davon mit dem Auftrage gegeben werden, sorgfältig darauf be« Lacht zu seyn, daß die Gelder zu nichts anders als zu Wiederaufbauung der ver- unglückten Gebäuden verwendet werden, zu dem Endoste an keine« der Brandbe» schädigten die ihm zuerkannte Gelder br« zahlen lassen sollen, wenn dessen Gebäude andern gerichtlich verschrieben sind, oder mit einem Lehens - oder stdeicommiffa, rische« «exu behaftet sind, oderbei denen Verdacht und Anstand ist, daß. sie die Gelder zum Wiederaufbauen nicht verwenden werden., darum auch nicht ge. nugsam angesessen, und Sicherheit zu leisten im Stande sind, vielmehr sie fol. rhrnfatts die Einrichtung zu treffen, daß Hie Gelber hinters Gericht gelegt, und Lurch des Orts Schultheißen oder Bürgermeister und Vorsteher die Aceordemit den HandwerkSleuten mit Bsizishung des EigenrhümerS gemacht, und wöchentlich HjefMe auögezablet, sodann dem Eigen» chüMÄk dMvn Rechnung sethan cherhtz
mithin sie nur den Branöverunglückke» die EnMcidlgungsgelder auszahk» lasten können, der welchen Sie Gebäude gerichtlich nicht verhypokoeeirt, und die mit tu nein ffdeicommfssarifchen nexu nicht be- haftet, die sonst auch mit genügsamen Vermögen angesessen sind, auch Versprech - und Versicherung von sich geben, dw Gelder zu keinem andern Behufe zu verwenden, untrdie Gebäude wieder ansi zubauen; wie dann auch dir Beamten alle Jahre an die Deputation berichten sollen, vkrdir Gebäudewiederaufgedauel und dir Gelder dazu verwendet wvrdeih oder warum solches nicht geschehen fty.
Die Betkragsgelder aus den Grad- ttN, Dörfern, Aemtern und Gerichten sollen gelegenheitlich der monathlichen ContributionSlieferung franco an di« Oderetnnehmer emgeliefert, von diese« adir die Transportkosten der Getter, welche imOberfnrstenthmu oder der Ober, und Niedergrafschaft eingeganqen stnd^ und nach Giesen oder Darmstadt »er> fandt werden müssen^ einstweil vorgelegt, soweit sich sulche durch Anweisima nicht ersparen lassen, und dem Branbb?» schädigten sein ihm zugeöilliqtes Ouan- tum ofcn« Abzug gereicht, bis also vcr- gelegte Transportkosten aber bei- einer künftige« Reparrition mit beschlagen «ud wieder eingebracht werden..
< ' Ein und WerzsgsteE -
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Die durch Wieberaufbamma ter Lurch Brand verunglückten Gebäude« auS der Brairdversicherungsgesettfcl afe zusammengetragene Entfchäbsgnngkael. der solle« auch unter keinerlei DorwanL arretirt oder confiscirtf sondern einig nni> allein zu obigem Zweck Verwender werden, und dann einem siven, der auftaS Mauf wieder hergestellte Hauselnen An» §pe»ch


