ftlbe in zweyfache Strafe verfallen, und U)kNN er es auch dann nid)t untcriäpf, am Leib mit Arbeit oder Gefängnis zu bestrafen; Hirten aber sind ihrer Dienste zu entlassen.
§. 4. Als Dienstfehler muß behan» delt werden:
a) Wenn Zehnder den Zehnden ,m Feld lieaen und wohl gar verderben lassen.
b) Wenn sie aus Unachtsamkeit urmch- tiqr Ausschreibungen führen.
c) Stakt der Auszehndung abzuwarten in den Wirthshausern sitzen, oder sonst faullenzen. ,
d) Aus Bosheit oder Faulheit einen oder andern aufhalten, ober falsch anbrin»
e)Pertti sie denZehnden nichtvon jedem Acker, worauf er gewachsen ist, son- dern nur von einem einzelnen Acker den Zehnden aller Aecker desselben Be- sitzrrs nehmen, von welcher Beschaf» fenheit die Aecker auchseyn sollten, es geschehe Uns oder den Zehndpflichti. gen Schaden dadurch; das Fortzäh« len von einem Acker, wo noch keine 10 oder 11 Garben übrig geblieben, auf «inen andern Acker des nervlichen Zehndpflichtigen, ist hierunter nicht begriffen.
f) AZenn sie sonst einen oder andern Punct ihrer Instruction nicht beobachten
g) Eben so auch mit den Zehnverwaltern/ Scheuermeyern und Dreschern.
§ 5. In solchen Fällen sollen Un» srre R^nteydeamten nach Befund, alS keine Besserung zu vermuthen ist, die Nachlässige sogleich ihres Dienstes zu entlassen, Gewalt haben; jedoch sollen dieselbe mit Bemerkung des Vergehens hiervon Unserer Rentkammer alsdalden die Anzeige davon rhun. Ausserdem ha« dm solche Personen dtp, verursachten
Schaden, statt der Strafe, doppelt $u ersetzen, und wenn derselbe nicht bestimmt angegeben werden könnte, so ist ihnen doch ihr Lohn zu ein Drittbeil, halb, zwey Driktheil, oder ganz , nach Bestimmung des Iustizamts, einzubehalten, und das Iabrhaltene demjenigen, welchem der Schaden zugefügt worden, zuzusteüen.
§. 6. Zehndberrügereien sind:
a) Wenn Zehndxflichtige überwiesen werden können, daß sie vorsätzlich Zehnd« garben unterschlagen haben, es seye, daß sie die schon abgezehndete und ge- zeichnete Garben von ihren Aeckern mit hingenommen, oder daß sie ihre sämtliche Früchte ganz unausgezehndet nach Haus gebracht haben.
Solche Betrüger sollen zum ersten» mal sogleich das vierfache, statt der Strafe, ersetzen.
Zum zweitenmal ist ihre Erndte auf demselben Acker verfallen, und zum drittenmal sollen sie noch ausserdem, als unverbesserliche Felddiebe, nach vorheriger Untersuchung, auf eine verhältnismäßig zu bestimmende Feit zur Strafe des Zuchthauses verdammt werden.
b) Wenn im Binden offenbar betrüge« risch zu Werk gegangen worden ist; so sollen die Zehnder, statt der betrüge« risch gebundenen Garbe, die beste nehmen.
c) Wenn Zehnder mit Zehndpflichtigen in unerlaubtem Einverständnio stehen, insbesondere, wenn sie überzeugt wor» .den, daß sie sich oder ihre Freundevorsätzlich unausgezehndetgelassen haben; so soll deshalb an Unsere Negierung berichtet und diese gew.ssenlosr Betrü» ger nach dem Verhältnis ihres Verbrechens auf eine bestimmte Zeit zum Zuchthaus und zur Schanzarbeir verdammt werden.
ö)Wenn


