Ausgabe 
23.12.1792
 
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SurflL Verorbttttttg.

Vm(Bottes(BntöenLudwig X.Land­graf zu Hessen rc. rc.

Nachdem Wir zu Vermeidung der« jenigen Misverhältnisse, welche bisher dey Bestrafung der Zehn>frevel -inschlä« Aigen Dienstfehlerund Zchndbetrü^ereien vorgekommen sind, überhaupt zuErhal. tung guter Ordnung, auch gleicher und verdienter Behandlung derjenigen, welche solche zu st-hren sich beykommrn lassen, wie folgt, gnädigstzu verordnen gut ge« fanden haben:

§. i. Vor allen Dingen sollen Un« fere Beamten, nach gehöriger Untersu» rhung, erkennen, ob die That ein Zehnd« frevel, Dienstfehler, oder ein Betrug seye, ob sie zum ersten - oder wiederhol« tenmalen von den Schuldigen begangen worden ist.

§. 2. Zu den Freveln ist zu rechnen : a) Wenn einer neu anrottet, ohne <6 dem Zehnder und Schulrheisen vorher an- gezeigt zu haben.

b) Wenn der Zehndpstichtige seine Frucht, welche reif ist, in dem Bezirk, welcher zuerst aufgebunden- und ausgezedn' der werden soll, nicht zu gleicher Zeit mit den andern Zehndpflichtigen der' selben Gegend admacht und aufbin« det, sondern aus bloser unentfchuld« barer Faulheit zurückbleibt, folglich die Bemühung mit der Ausjehndung ohne Noth erschweret.

c) Wenn einer die Auszehndungnichtab» wartet,sondern seine zehnddare Früchte, welche reif sind, Heu, oder Gepflänj einführt, ohne es dem Zehnder, dey Winterfrüchten Einen Tag und bep Sommerfrüchten einen halben Tag, wenn aber G-witter und Regen dro­hen, eine Stunde vorher angezeigt

zu haben, übrigens aber doch dir Zeh. degarbe liegen läßt.

d) Wenn jemand zu verbotenen Zeiten nach dem Abendläuten, und Mittags zwischen Eiif und Ein Uhr mit seinem Geschirr in das Feld fährt, ohne je« doch eines vorge-abtcn Zehndunter« schleife überführt werden zu können.

e) Wenn in dem Feld gehütet wird, ehe die Frucht ganz auö dem Felo geschaft worden ist.

f) Wenn Fuhrleute mit dem Auf- und Adiaden, ob sie gleich gewarnt worden sind, ungeschickt und verderblich um. gehen j das Zugvieh an die Garberk gehen- oder sonst Schaden thun las. sen, auch wenn sie da , wo es seyir sollte, keine Erndtetücher mitbrrngen.

g) Wenn einer aus Vergessenheit unter, läßt, ein Stück zum Blutzehnden an« zugeben, oder auch den Verkauf eines Stücks aus Irrkhum verschweigt.

b) Wenn sich gegen den Zehndverwalter, Ovrrzehnder, oder gegen die Zehnder mit Grobheiten vergangen wird.

3 In diesen und ähnlichen Fäl­len, insofern der Frevel zum erstenmal angebracht - und der Frevler deffenüber- führt wird, sonstauch keine ermäßigende oder erschwerende Umstände eintretten, ist eine Geldstrafevon 30(r. bis 1 fl. nebst dem Ersatz des Schadens, wenn derglei­chen gezeigt werden kann, zu erkennen.

Faule und offenbar Nachlässige müs­sen sich gefallen lassen, daß ihnen ihre Früchte durch Taglöhner abgemacht, auf­gebunden, und der Werth des Taglöh­ners von ihren Früchten, äusser dem Zehnden, genommen werbe.

Wiederholt aber Einer im folgenden Jahre solche Frevel, weswegen er allbe- reits schon gestraft worden ist 1 so ist der.

selbe