Ausgabe 
23.6.1792
 
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Nachricht.

I« der ttntem Uten August 1777. erlassenen Brandassscurationsordnungist §. rz. verordnet :Allen den Freyen aber, welche ihre Gebäude in der Brandcasse nicht versichern lassen, soll im Fall deren ein ober die andere durch Brand verzehrt Werden, wrFer eineDansteuer, noch eine Brandkollekte, weiche künftig ganz auf» Hören sollen, gereicht werden."

Ob nun gleich in diesem Gesetz all» gemein ausgedrückt ist, daß alle Bau» steuern and Brandkollekken künftig ganz aufhören sollen, fo hat dennoch dieVerdü'.- düng, in welcher es stehet, zu einer Misdeu» tung, als ob dieseEesetz nur von denen, welche als freye ihre Gebäude nicht bey dem Brandverstcherungs-Institut versi­chern lassen, zu verstehen seye, Anlaßgr» geben, und deswegen bey Brandbeschä« digungsfällen mehrere Gesuche um Bau» steuern, besonders um Holz veranlaßt. Gleichwie aber nach §. 18. gedachter 93er# ordnung jedem Eigenthümer frey gestellet worden, seine Gebäude selbst anzuschla# gen und den Werth anzugeben, mithin es dessen alleinige Schuld ist und bleibt, wenn er solche im geringeren Preise, als solche wieder aufzudauen kosten, beynr Brandvrrsicherungs-Institut in Anschlag gebracht, vielmehr derselbe straffällig ist, daß er um an dem geringen Beitrag we# Niger zu entrichten, seine zu versichernde Gebäude in minderen Anschlag gebracht, und es ohnehin unbillig seyn werde, bey dem Misbrauch eines so allgemein wohl# khätigsnJnstituts, als die Brandversiche, rungs-Anstalt ist, den Brandbeschädig­ten einige Drandsieuer oder Brandkol# leite zu verwilligen; so habt ihr aufaus# drücklichen höchsten Befehl durch die ge­wöhnliche öffentliche Publication und An­schlag an den Rarhhäusern, nochmalen bekannt zu machen, daß schlechmdmgs

keine Brandkollekte oder Bausteuerwedex- an Geld noch an Holz, oder andern B,su- Materialien , mit was Vorwand daeGe, such auch immer bemäntelt werden möchte, mehr gereichet, vielmehr dergleichen Sup. pikanten ohne weiteres sogleich abgewie« ftn werden sollen, wobey es sich von selb# sten verstehet, daß solches nicht auf das Bauholz, welches die Brandbeschädig^e nicht als eine Beysteuer, sondern als eine Gerechtsame rechtmäßig zu fordern haben, nicht ausdehnet.. Verlassens uns und ftpnd euch 2c. Giesen den 10. Juni 1790.

Fürst!. Hessisch. Geheimerrath, Regie« rungs - Direktor, Geheime - und Regierungs-Rärhe daseldstcn.

Nachdeme bei dem §. 18. der Fürsts. Brandassecurationsordnung die Frage entstanden:

Ob an solchen Orten, wo die Ge» meindsglieder das zu einem Bauwe­sen benöthigte Holz dem Herkommen gemäs ganz oder zum Theil aus Gemeinds - oder andern Waldun# gen unentgeltlich oder wenigstens m einem reeit geringem Preiß, als alle andere Personen erhalten, dem Ei» grnkhümrr eines solchen Gebäudes, wann solches abbrennt, nicht allein das Ordnungsmäsige Entschädig gungsquantum ans den Drandsteu« er,Beiträgen, sondern auch zugleich das Bauholz dazu wieder unentgelt^ lich oder in dem vorigen geringen Preiß adzugeben sey?

Und da der in gedachtem $pho. borge* schriebene modus in Ansehung der La^ca» tion nach dem wahren Werth nicht beob. achtet worden, wie weit die Intention solcher Verordnung zu erreichen sey? Sv haben Sercnifiimi noflri Hochfürst/ichß Durchlaucht, in Hinsicht, daß der Vor* theil, dm einer als Gemeindsmann zu senk»