Ausgabe 
22.9.1792
 
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io) Wer in offenen Feldern und Aeckern Kraut, Hanf, Flachs, Hirsen, Korn, Spelz, Hafer, Gersten, Weitzen, oder andere Früchten und Gemüß, eS seye wenig oder viel, diebischer Weise ausropfet oder abschneidet, oder sonsten entwendet, oder aus denen Wiesen Gras, oder aus denen Weinbergen Trauben stichlet, soll das erstemal mit einer zwei« monakhlichen Zuchthaus- Strafe, welche mit keinem Geld zu redimiren stehet, be« leget - das zweytema! soll der Dieb mit der Gattung des gestohlenen Gewächses «ine Stunde lang auf dem Markt, Rath» haus oder sonsten einem öffentlichen Platz zu jedermanns Abscheu gestellet- sofort ihm die sogenannte Geige, samt der ge- stohlenen Gattung Gewächses um den Hals und Kopf gehangen - und gebun« den - und derselbe mit solcher durchs ganze Ort geführet werden. Bey dein dritten Uebertrettungefall hingegen wird der Frevler mit sechemonatlicher Zucht, Haus-Strafe belegt, und wenn er sich auch diese nicht zur Warnung gereichen lässek, hiernächst auf eine unbestimmte Zeit zum Zuchthaus condemniret.

ii) Wer in einem jugemachten Win, gert oder Garten Trauben, Früchte, Obst, Gemüß oder anderes Garten-Gewächs, es bestehe, worinnen es wolle, und seye wenig ober viel, entwendet, soll mit drei, monatlicher Zuchthausstrafe ohne einige Nachsicht belegt und bey wiederholtem dergleichen Verbrechen, die Strafe im, mer verdoppelt werden.

12) Wer die Zäune oder Häage, Gärten, Wiesen, Aecker und Weinberge muthwilligerwcise beschädiget, soll auf sechs Moilath zum Zuchthaus verdammr­und diese Strafe bei wiederholten Ver, gehungen immer verdoppelt werden.

Der Verfolg im nächsten Ctük.

Ediktalvorladung.

Nachdeme der Ausschuß-Hauptmann Johannes Garth dahier eine solche Schul, denlastcontrahiret, daß dessen Activ-Ver, mögen zu deren Bezahlung nicht hinrei, chend ist, und dann dieserhalb von« Heren Orten der förmliche Concursprozeß erkannt, und terminus ad liquidandum auf Montag den ;ten November a. c. an» beraumet worden; als werden diejenige, welche an erwähnten Ausschuß-Haupt- mann Johannes Garth eine Forderung zu haben vermeinen, ediftaliter hiermit vorgeladen, um in pracfixo termino Mor, gcnds 9 Uhr dahier zu erscheinen, ihre Forderungen gehörig zu liquidiren, im Nichterscheinungsfall aber sich der Pra- clusion zu gewärtigen. Signatum Lang­göns den i7ten Sept. 179'2.

Fürst!. Hess. Amt daselbst.

Carl Georg von Fangen, Fürst!. Hess. Regierungsrath und Amt, mann des Amrs Hüttenberg.

Bekanntmachung von verschiedenen Sachen.

1) Eine auswärtige vornehme Dame verlangt eine Kammerjungfer, die bereits gedient hat und von guter Aufführung ist, in ihren Dienst. Desgleichen sucht ein junges Mädchen, das mir Nähen und häuslichen Arbeiten umzugehen weiß, auch von guter Herkunft, aber noch nicht gedient hat, als Kammerjungfer Unter­kunft Ausgeber giebt von beiden, Here Nachricht.

2) 10 bis 12000. Gulden in unzer, trennter Summe bietet jemand zu 4Pro, reut gegen hinlängliche Sicherheit zum verleimen an. Man wendet sich deshalb an Ausgeber dieses.

3) Es ist bei Johannes Sacken Wit, tib am Wallrhor rin Zimmer mir Meublen

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