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Auf Verordnung Hochfürstl. Ober« forstamts wird hiermit bekannt gemacht, daß
,) wenn ein einzeler Gemeindsmann sein erhaltenes ohncntbehrliches Loos Holz ohne Erlaubnis und Anzeige del den vorgesetzten Forftbedienten ( so diese Erlaubnis ohnentgeldlich ertheilen muß) in diesseitige Fürstl. Lande verkam fet, derselbe für jede Klafter i fl. Strafe erlegen.
2) Wenn er dieses ohnentbehr> liehe Loosholz in solch ausländische Lande verkaufet, wohin sonsten der Holz, verkauf erlaubt ist, als z. E. in dasHes» sen Casselische, derselbe dafür in 3 ff. Strafe verfallen,
3) Würde aber der Unterthan sein Loösholz auf die Nauheimer Saline oder in andere Landen, wohin der Holz, verkauf ohnehin verboten ist, verfahren und verkaufen, alsdann mit zofl.Strafe angesehen werden solle;
4) Würde ein Unterthan auswärtser* Laustes Holz wieder auswärts verkaufen, derselbe zwar deswegen nicht gestraft wer, den solle, jedoch allemal vor den Verkauf dergleichen Holzes bei 5 ff. Strafe dem «inschlagigen Forstbedienten davon An, zeige tbun solle, und
5) Wenn er das auswärts erkaufte Holz in hiesige Fürstl. Lande wieder ver, kaufet, solches zwar ihme gestattet, je» doch schuldig feyn solle, davon ebenfalls vor dem Verkaufdem einschlägigen Forst« beamten die behörige Anzeige zu thun, und bei Unterbleibung dieser Anzeige in I fl. Strafe verfallen feyn solle.
Es wird demnach diese Verordnung hiermit zu Jedermanns Warnungbekannt gemacht. Gießen den 10. Septembr. 1792.
Fürstl. Hess. Oderamt daselbst.
Sues.
Verfolg der im vorigen Senk abgebrochenen Sürfil. Verordnung.
bishero auch eine Haupt-Ur, fache mit gewesen, daß die Feld-Dieb» stähle und Frevel nicht entdecket- und von denen Feld-Schützen angebracht worden, weilen diese Leute, welche sich billig Tag und Nacht in denen Federn aufhalten - und ausir diesem ihrem Amt weiter nichts verrichten sollen, gemeinig, lich so schlecht besoldet sind, daß sie um ihr Auskommen zu haben, andere Ne» benarbeiten verrichten müssen; so verord, nen Wir hiermit gnadigst, daß an denen Orten, wo denen Schützen noch zur Zeit kein genügliches Auskommen bestimmt ist, oder wo dergleichen bishero noch gar keine angesiellt gewesen, von denen Be» amten nach vorgängiger Vernehmung de, rer Orts-Vorstande, gutachtliche Vor» schlüge an Unsere nachgesetzte Regierun, gen zur billigmäßigcn Bestimmung des Schützen-Lohns eingeschickt werden (ob len, damit sich ein solcher Mann mit dem Nahrungs-Mangel nicht entschuldigen kann, wenn er seinen Dienst nicht gehö» rig verrichtet. Wohingegen es aber an denenjenigen Orten, wo ein Schütz sein genügliches Auskommen hat, bry der deSfallsigerr Anordnung sein Bewenden behalt.
8) Verordnen Wir, daß denen pflicht, mäßigen Anzeigen des Feldschützen völ» ligcr Glaube beygemesscn werden soll, wenn anders nicht der Denunciat das Gegenthril rechtlich darzuthun im Stand
9) Sollen die auf die Feld- und Garten-Diebstähle gesetzte Strafen nach Verschiedenheit deren Schwereermäsiget- prompt und ohne die mindeste Nachsicht^ exequiret werden, und Wird deshalb«» festgesetzt;
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