Ausgabe 
21.4.1792
 
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ausserdem soll den Brandinkeressenten un- term Namen Besoldung oder ausseror­dentlicher Douceur nichts zur Last gesetzt, noch in Ausgabe passirt werden.

(Der Brschlus im nächsten.Stück.)

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Nachdeme Sereniffimi noftri Hoch- fürstl. Durchlaucht bey der zeither ringe- schiichenenMißdeutung der Retracts-Ver- ordnung von 1722. folgende nähere Be- siimmung zu geben, für nöthig gefunden haben, daß 1) bey einem furhandenen Fundamente retraftus die Sache nichtwie leithero ungebührlich geschehen, ferner­hin in dem Weg Rechtens unter dem Re. trahenten und Käufer ausgemacht, und erst abgeurtheilet, oder in dem für den Retrahentcn ausgefallenen Urthel,zugleich «ar noch eine dargegen von dem Käufer allenfalls auszuwürkende Dispensation Vorbehalten werden solle, indeme durch ein dergestalt hernach noch etwa erfol. tzende Dispensation dem Retrahenten nicht nur sein auf den Abtrieb überhaupt habendes Recht, sondern auch das die- serhalb allschon durch Urthrl und Recht weiter erworbene ins quaeütum entzogen, folglich äusser denen vergeblichen Kosten undÄitaufwand eine dopprlteBeschwrrde ruaefügt werden würde, vielmehr 2)alle Beamte und adeliche Gerichte, so bald sich der Fall zum Retract qualificirt, in Gemäßheit der Verordnung von 1702. und mitAbstrahirung von allerprocessua, lischen Weiterung, den daselbst vorge« schricbenen umständlichen Bericht über die Bedürfnisse und sonstige Beschaffen« heit beyder Theile, des Käufers nemlich und des Retrahentens mit ihrem Sach­gemäßen unpartheiischen Gutachten an Unser Collegium, und nur in Fällen von ganz besonderer Wichtigkeit und Erheb­lichkeit an bas Geheimde RathScollegium

sogleich erstatten, und erst, entweder bey völlig gleichen Umständen, die nähere Verordnung, die Sache in dem Weg Rechtens ausführen zu lassen, oder aber sonst desfallsige höchste Resolution ab- warten sollen; als habt Ihr Euch in vor­kommenden Fällen nach dieser höchsten Verordnung zu achten. Verlassens Uns und seyndEuch zu Erweisung freundlicher Diensten geneigt. Gießen den yten Iunl ^787.

Fürst!. Hessischer Geyeimderrath und Regierun^e-Dircktor, Geheimde und Regierungsräthe daselbst.

Nachdeme höchsten Orts wahrzuneh­men gewesen, daß die unrrrm i4ten Juni 1777. erlassen« Stempelpapicr-Ordnung nicht auf die gebührende Weise befolget wird, und daher 8ereniss. noftri Hoch- fürstl. Durchlaucht Sich bewogen gefun» den, gedachte Verordnung nach ihrem ganzen Inhalt zu bestättigen, und zugleich gnädigst befohlen haben, daß solche auf das genaueste und mit aller Strenge und ohne einige Nachsicht beobachtet werden solle; als habt Ihr Euch nicht nur selbst hiernach zu achten, sondern auch die Euch untergebene Behörde dazu auf das nach­drücklichste anzuweisen. Verlasses Uns und seynd Euch zuErweisung freundlicher Diensten geneigt. Gießen den 29ten De» cember 1791-

Fürstl. Hess. Geheimerrath, Regie- rungs - Direktor , Geheime und Regierunlsräthe daselbst.

Bekanntmachung von Verschiedenen Sachen.

1) Nachdeme das Wäldchen, der sogenannte Körnberg, im Bnftckerthal gelegen, welches als ein erledigtes voy Buseckisches Lehen , Stremßimi noftri Hochfürstl. Durchlaucht, hrimgefallew, als