Verfolg
der im vorigen Stück abgebrochenen SurfM. ^efsenvarmstädtischen Brand- üssecurations-Vrdnung.
Fünf und Vierzigstens.
Auch die, so von einem Dritten boshafter und vorsttzlichee Weise geschehen.
Die durch einen Dritten boshafter Weise geschehene Feuerschäden sollen den Unschuldigen aus der Brandversicherung ebenwohl ersetzt, von den Beschädigten aber der Urheber zur Entschädigung be. langt, und soweit er des Vermögens ist, und die Obrigkeit darauf erkennen wird, der Gesellschaft der geleistete Bei« trag vergüthet werden; so ferne aber die Verunglückte nicht selbst klagen wollten, kann solches von der Gesellschaft gesche- Herr, und soll zu demEndevon derCom, Mission vor dieselbe ein Syndikus, oder von den Regierungen, Beamten oderGe. .richtshalter ein Anwald ex officio zum Kläger bestellt werden.
Sechs und Vierzigstens.
Bei Wiederstellung der abgebrann, ten Gebäude soll auch darauf gesehen werden, daß, wo sie zu enge gestanden, der zum Löschen erforderliche mehrere Raum gelassen, und sie so wieder berge- stellt werden, wie sie dem Orte zum besi fern Ansehen, und vor künftiger Feuers, gefahr am vorsichtigsten verwahrt wer« de». Zu dem Ende soll auch Unserer Ordnung gemäs bei neuen Gebäuden, auch wenn statt der alten Strohdächer neue gemacht werden sollen, bas Dach mit Ziegeln und nicht mit Stroh gedeckt wer- den; sollten aber in einer oder der andern Gegend noch keine Ziegelhütten ein. gerichtet, und die Ziegel von weiten Or. lenmir vielen Kosten herzuholen ober auch
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bie Orte auf hohen Borgen dem Wind so sehr ausgesetzt seyn, daß ein Ziegeldach ohne Etnspeißen. der Ziegel vor Sturm, winde und Wetter nicht wohl erhalten werden könnte; so sollen die Stroh dä- eher, wo düse Umstande einschlagen, in so lange, bis dieserwegen Äenderung ge- troffen werden kann, zwar noch zur Seit gedultet, die Strohfackeldacher adermal- tenthalben gänzlich abgejiellk und auf jedes Strohdach sowohl auf dem Wohn. Hause, als den Neben - Zwerg - und Schoppen, auch andern Bauen mit Leimen gewirkt und beklebt werden, wor. auf des Orts verpflichtete gemeine Die. ner bei den Baubesichkigungen, wie auch die Beamten ernstlich sehen sollen, damit diesem genau wachgelebt, und dadurch bei entstehendem Unglück dem schnellen Fortgänge des Feuers vorgebogen werde.
Sieben und Vierzigstens.
wie cö mit btn Berl'chtserssattrrngerr und Belohnung der Erheber und Einnehmer zu halten.
, Verlchtserstaktungen sollen ohnent, geltlich auch mit allen übrigen Expeditio» nen gleich einer herrschaftlichen Sache ohne Beilegung gcstempelten Papiers ge, fchehen, die Tapatorn aber ordnungs- Mäfig praevia moderatione zahlt werden, ter Erheber in einer Stabt, Flecken oder Dorf sog vom Gulden zwei Heller, der Einnehmer im AmtoderGerichtauchzwei Heller, die Obrreinnehmer und Steuer- schreiber, welche die Ausschreiben zu er. pediren haben, einen Kreuzer, welchen sie unter sich zu vertheilen , zu genieftn haben, welche bei der Reparritio» so, gleich mit ausgetheilet, und von den Er. Hebern, Amts - Gerichts- und Ober- emnehmern sofort einbehalten werden können, in den Registern aber bas Heb, gebühr besonders bemerkt werben müssen;
äusser.


