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nen ekugefendet werden, damit dieselbe mit gleichmäsiger Zuchthausstrafe bele« get - und solche bey wiederholtem dergleichen Vergehen verdoppelt werden könne.
Fünftens: Befehlen und verordnen .Wir gnädiqst, daß die Eltern und son« stiqe Einwohner, welche rhreKinderbett» len schicken, und auf beschehene Abmah» nungen solches demnach fortsitzen, oder diese gar dazu reizen und anhalren wer« den, mit der Strafe, welche auf die ge« wohnte Brttlere gesetzt, selbsien belegt werden sollen.
Geck)l?ens: Insonderheit sollen die Bettel-Fahrden gänzlich und mit dem ausdrücklichen Befehl avgestellet werden, daß, wenn dergleichen Armen Bettler, Leute von denen Benachbarten ine Land gebracht werden, diejenige,- welche solche einbringen, mit Fünf Gulden Strafe be, legt - und dabeneben von Dem Vorstand des Orts ohne weitere Anfrage zu deren Erleg - auch Widerausführung des ein» geführten Bettlers über die Grenze an» gehalten werden solle, diejenige Ge« meinde aber, welche nicht wachsam ge» nug seyn wird, soll zur Strafe den ein« gebrachten Bettler aus dem Ihrigen ver» pflegen und wieder zum Land hinaus schaffen. Sollten aber fremde Erndte» schnitter nnd andere dergleichen Leute ge» sund ins Land kommen und darinnen er» kranken, sich aber Armuths halben nicht selbsten unterhalten können, dies» sollen alsdann von der Gemeinde, wo sie ge» arbeitet haben, und erkranket sind, bis zu ihrer Wiedergenesung verpfleget - so, dann wieder fortgeschicket werden.
Siebentens: Die genaue Beobach' tung dieser Verordnung wird denen Schultheißen jeden Orts besonders, mit dem Anhang gnädigst befohlen, daß der»
jenige Schultheiß, oder sonstige OrtS Vorstand, welcher sich hierunter nachläf» sig oder säumig bezeigen wird, jedesma» len mit Zehen Guloen Strafe, auf die Art, wie oben brp No. 2. gedacht, zu theilen, ohnnachlässig belegt werden soll.
Achtens: Haben sammtliche Beam» ten von denen die ausländische Bettler betreffenden Verfügungen, denen auS» wärtigen benachbarten Beamten, Nachricht zu ertheilen, um selbige in denen ihnen untergebenen Ortschaften behörig de-^ kannt machen zu können.
Hiervon geschirhet Unser gnädigster Befehl und Willen und Wir meynen eS ernstlich, daß von Unfern Fürstlichen Regierungen, Policey - Deputationen, Ober» und Unter-Aemteren, Schultheißen, Gerichten und Vorsteheren hierauf genau gehalten, und denen Policey - Amts- und Gerichts-Dieneren auch Bettelvögten ge« nau eingebunden werde, solcher stracklich nachzukommen, so Heb ihnen ist Unsere höchste Ungnade und schwere Ahndung zu vermeiden. Versehens Uns und seynd Euch mit Gnaden wohlgewogen. Darmstadt den yteu Sept. 1777.
i&nlabung an Bergverftandige und Baulustige.
Im Fürstl. Hessen-Darmstädtischen Amt Biedenkopf bey dem Dorf Holzhau« sen in der sogcnanten Goldkaute liegt im MUtelgebürge, das sanft und höflich ist, ein Kupfergang, der gelbes Kupfererz führt, das ohngefahr zoPfund Ku» pfer im Gentner enthält. Noch sindauf diesem am Anfang des MittelgebürgeS liegenden, ganz neuem Werk, erst 6 1/2 Lachter abgeteuft. Der Gang, der mit Erz untermischt, 4 Zoll mächtig ist, bestehet ,n einem eigentlichen, sehr seiger in batz Grbürge fallenden Abendgang, der


