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Färstl. Verordnung.
Von Gottes Gnaden Ludwig, Land» graf zu Hessen rc. rc.
Es sind zwar bereits mehrmalen nicht allein von Unseren in Gott ruhen« den Vorfahren am Regiment christlichen Andenkens, sondern auch von Uns Selbsten die gemessenste Verordnung er, gangen, daß zu Abstellung des höchst unschicklich und schädlichen Straßen - und Gassenbettlens, und derer damit ver, knüpften Jnconvenienzien einejede Stadt, Flecken und Dorf ihre Armen feldsten «ach Nothdurfe verpflegen sollen.
Nachdeme aber zu Unserem äusser« firn Mißfallen und großen Beschwerde des Publici Viesen heilsamen Verfügun. gen an den wenigsten Orten gebührend «achgelebet worden, Wir aber diesem ver. Verblichen Unfug und Uebel in Unseren Fürstlichen Landen ein vor allemal abge, holfen und alles Bettlen, es sey von Fremden oder Einheimischen schlechter, dingö abgeschaffet wissen wollen; So ver, «rdnen und befehlen Wir hiermit ander, weit ernstgemessenst und gnädigste baß
Erstlich: Jede Stadt und Gemeinde ihre wahre Armen , welche bey ihren An, gehörigen keine Unterhaltung finden fön« «en, nach Nothdurft, so wie verschie, Vene Städte und Dörfer aüschon mit löblichem Exempet vorgegangen, feldsten verpflegen, und daß solches geschehe nebst dem Beamten , der Geistliche des OrtS »flichtmäsiqe Obsorge tragen - und diese Heide sich solche allgemein nützliche Am «att nach Pflicht und Gewissen angele, «eu seyn lassen - des Endes auch ihnen s-uheim gestellet werden, solle, in jedem £>rt hi» demselben am schicklichsten an, passende Verfügung zu treffen.
Zwrytenrn Mrd das Bettlen derer Kemdmz mfollber.M. hlttmit fchlech»
terdings mit dem Anhang verboten, daß derjenige Unkerthan, weß Standes und Würde er auch sey, welcher einem frem, den Bettler etwas reichen wird, jedes« mal in einen Gulden Strafe, (wovon Ein Drittel dem Anbringer, Ein Drittel dem diesigen Zuchthaus und Ein Drittel zum Besten der Armen des Orts verab, reichet werden solle,) von dem Beamten, und in denen Städten von denen Poli» cey - Deputationen condemniret - und ohne fernere Einrede zu gleickbaldiger Erlegung angehalten werden soll.
Drittens: Die fremde Bettler sollen auf den ersteren Betrrttungefall mit ei, ner Tracht Prügel unter dem Bedeuten zum Lande hinaus gewiesen werden, daß wenn sie sich wiederum im Lande einfin, den und bettlen würden, sie ohne weitere Rücksicht mit Zuchthaus-Strafe belegt werden sollten, weöhalben auch Unsere Beamten hierauf scharf zu halten - und die sich zumzweytenmal betreten lassende Frevler, nach einem kurzen summarischen Verhör mit Beylegung des deefalfigen Protokolls, ohne vorherige Anfrage und zwar in Unserer Obern - und Niedern, Grafschaft Catzenrlnbogen, wie auch Herrschaft Epstein sogleich zum Zuchthaus anhero, in Unserm Oberfürstenthum aber zum Zuchthaus nacher Gießen zur Büßung einer Sechsmonatkicben Zuchrhans- strafe für daS ersieremal, einzusenben haben.
Viertens: Die innländische Bettler sollen auf Betrekten jedesmal mit einer Tracht Prügel beleget- auch ihnen ad fempus das verwilligke Allmosen entzogen werden, und wann sich dieselben hierdurch nicht abhalten lassen, von dem Beamten darüber «in kurz summarisches Verhör gehalten - und zu der ihm Vorgesetz, ten Fürstl. Regierung unter Anführung derer bisher- vorgenonlmenen Correctio- n<n


