Ausgabe 
19.5.1792
 
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neu' zu verordnen gnädigst geruhet, daß damit nicht bei den dermaligen unruhigen Zeiten, Höchstderoftlben getreue Untere rhanen durch auswärtige Emiffarienund boshafte Aufwiegler und Störer der gt« meinen Ruhe und Sicherheit durch falsche Vorspiegelungen und leere Täuschungen hintergangrn und irre geführt würden, auf dergleichen Aufwiegler scharfes Auf» sehen getragen, sofort dieselben sogleich gefänglich angehalten, auch alle gefähr» liche politische Unterhaltungen, und solche Zusammenkünfte, welche auf Störung der gemeinen Ruhe und Sicherheit ab« zwecken , durchaus nicht gestattet - und dahero auch denjenigen, welche derglei» - ehen gefährliche Zusammenkünfte, ober fremde Aufwiegler bei Oberamt anteigen werden, rooRthlr. Mnt> nach Befinden der Umständen «ine höhere Belohnung ab« gegeben, und darneben ihre Nahmen gänzlich verschwiegen bleiben sollen; als wird ein solches hiermit zu jedermanns Nachricht und Achtung bekannt gemacht. Giesen den laten Mai 1792.

Fürstl. Hess. Oberamt daselbst..

Bekanntmachung von verschiedenen Sachen.

1) In Gemäsheit der Höchsten Ok» dre vom 2gtenJanuar a. c. werden alle diejenige, welche an das Löbliche zweite Bataillon Regiments Landgraf,: dessen Caffe oder Compagnien, für gelieferte Sachen, verrichtete Arbeiten, oder aus sonst einer Ursache etwaszu fordern ha» den mögten, hiermit öffentlich und mit der Warnung, daß sie sonst weiter damit nicht gehölt- sondern auf immer von allem Anspruch ausgeschlossen werden sol« len, vorgeladen, sich mit ihren habenden Forderungen längstens innerhalb 3 Wo­chen bry Unterschriebenen zu melden. Zu« gleich werden alle diejenige, welche-Sch

binnen der bestimmten Zett nicht det haben werden, mit ihren Ansprüche« auf immer abgewiesen. Gegeben in der Garnison zu Giesen am Nrn Mai 1792.

Bataillons Gericht des zweiten Br» taillons Regiments Landgraf, von Dregky., G- 8- Müller, Obrist. Auditeur.

2) In Gemäsheit der Höchsten Or. dre vom LZten Januar a. c. werden alle diejenige, welche an das Löbliche Leichte Infanterie-Bataillon, dessen Caffeoder Compagnien, für gelieferte Sachen, ver» richtete Arbeiten, oder aus sonst.einer Ursache etwas zu fordern haben mögten, hiermit öffentlich - und mit der War» nung, daß sie sonst weiter damit-nicht g«. hört - sondern auf immer von allem An­spruch ausgeschlossen werden sollen, vov. geladen, sich mit ihren habenden Forde, rungett längstens innerhalb 3 Wochen bei .'Unterschriebenen zu melden. Zugleich . werden alle dieienige, welche sich binnen der bestimmten Zeit nicht gemeldet hahm werden, mit ihren Ansprüchen auf immer abgewiesen. Gegeben in der Garnison zu Giesen am lten Mai 1792-

Bataillons Gericht des Leichten IN- fanterie Bataillons.

von Gtosch, G. F. Müller, Kapitain. Auditeur.

3) Ein vlersiMer noch brauchbarer Wagen mit z Gläser ist zwischen hier und 8Tagen zu verkaufen. Bei Ausgebern dieses ist das Nähere zu erfragen.

4) M. I. G. Heyms Postillenfär Landleute über Vie Evangelien unt> Epi­steln, enthalten die vollständigste Glau, bens - und Siltenlehre des kandmarms, und find als die brauchdarstenHnd zweck.

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