Ausgabe 
19.5.1792
 
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^Es sind unter.d

. 3« Den ^nterofffcier^ uyb Gr*

meinen (mit Einschluß aller übrige«, in Ordonnanz » Mont-krung uyh Sold- ste» chryben, MilitairqPersonenvon gleichem Rang) ist das Heirathen, von nun (in, "Nicht schlechterdings verboten, sondern rs sollen nur dabei folgende Regeln be» Dbächket werden:

? x, Verfolg tauben. Ddbei ist aber, berRegelnach,

der im vorigen Stück abgebrochenen l^e eH^Bedingung dis, daß die Frau Zürstl. Verordnung. nicht m Du Garnison gebracht wird, son-

, , dern in der Heimath ihres Mannes bleibt.

§.2. Hat ei« Sfsscwr, ohne Um . ELnmß also dusilhe ihr einzubringendeS vorhsMegangne . Einwilligung,. die VAmöge« in Feldgütern'besitzen, oder Me wirklich vollzogen; so wolle« Wir' .wenigstens in dergleichen Güter derge» War dieselbe nicht wieder ausheben, je» stalt veswenden können, daß sie sich und doch aber soll derselbe alsdann unaus» ihre Kinder, wte^auch ihr Mann, menn bleiblich cassirt werden. er auf Urlaub ist^ vermittelst ihrer Händ/-

Arbelt, daraus zu. ernähren Gelegenheit haben. Ob der-Frau die Güter schon ei» genthümlich gchören, oder ob sie sie nur Noch vyniihren Eltern einst zu erwarten hat , darauf kommt es alsdann nicht an, wenn nur, nach der mir den Eltern oder SchwiegerEltern zu treffenden Heber» einkunft, die Frau mit ihren Kindern, und der Mann, wenn er auf Urlaub ist,

- : §. 4. W-lch,r Uitt».Ofßci-r °brr l"6'?1 $'[* 3««« »txr Dies-r ih» b«. Gemeiner 2t. sich, zursBefördrung feines ' unddurch den

Glücks verheirathen, und zu dem Ende *ißes ju £>em landwirth»

Tin Eheverlöbniß eingehen will, der soll tchaftlichen Gewerbe ihren Unterhalt ver» sich um die Einwilligung dazu, beisiinem dienen konrsen. Ueberhaupt sollen dje Compagnie-Commandantenmelden, wel. Kommandeurs eingedenk seyn, daß Wir, eher es dem Commandeuranzuzeigen, und ^^/"Einrichtung, hauptsächlich die diesem hie nähere Umstände zu melden hat. v^n' ^^^^orderung des Acker» »Es sind unter diesem Gesetz auch alle die, oaues,^ der zweckmäßigen Bevölkerung, .fenigk, ohne Ausnahme, begriffen, web un&Drä '"^"n Wohlstands besLanYes, ehe, wenn sie. gleich noch nicht wirklich ?b^ck .Unser^Kr»Es-Dierffis, zum Dienst eingezogen werden , dochmit so viel als es, ohne Nachtheil des Lez» einem Urlaubs -- oder sogenannten En» vereini,

gagir u Paß von-einem Unserer. Regimen» ?£n;.u_nt> burnfld) daben sie also, in Fäl» ter# Bataillons oder Corps, versehen, len dieser Art, ihreanzustellende Unter» iinh von diesem Apgenblik an, als wirk« fuchungSn ('be» welchen ihnen Unsre Be» Me'Soldaten zu betrachten sind. 5"^ a*e Weise beförderlich zu seyn,

4 J J J btermit angewiesen werden), ihre Ent»

4-5» -Der Lsmmanbeur soll die schliefiungenurid Verfügungen, gewissen» Eluwilligungzum Eheverlohniss und zwar haft zu bestimmen.

jedesmal schriftlich, alsdann erthesien, Der Verfolg im. nächste« Stück, wenn der Unter-Ossieier oder Gemeine, durch die Heirath ftin Glüqk wachen, das tlacbricbt.

beißt, seine häusliche älmsiänLe betrchcht» Nachdeme SeremEm; noflri Hoch- «jich verbessern kann , und in sofern es fikrstl. Durchlaucht, aus.kand^väterli» übrigens der Dienst und die Umstänsrer- eher Sorgfalt, für Dero treue Untertha»

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