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Nachricht.
SürflL Hessische Polizeideputatiön Lafelbften.
Verfolg
Der int vorigen Stück abgebrochenen ^ess'enOarmflädtifchen Brand» assecurarions-Krdnung.
Ef[f t e n tf»
5»t gewisser Maaße werden einige Ge- bande ausgeschlossen»
Hmgegen merden auf gewisse Maase von dieser Bkandschüdensversicheruna ausgeschlossen, dke Privatgebäude, welch? auswärtige Herrschaften, Stifter und Kloster tm Lande besitzen, und die Gebäude Unsers freundlich geliebten Herrn Bruders,, des Prinzen Georg Liebdem ftferne aber auswärtige Herrschaften, Stifter und Klöster," ingleichem Unsers Herrn Bruders Liebden , freiwillia in drefe Gesellschaft mit eintrett-n, und sich fchriftltch erklären wollen, sich la allen Punkten dieser Unftrer Brandschadensversicherungsordnung fit unterwerfest, s» können / ausschließlich der kostbaren Lust, gebäuden, alle übrige derselben in Städ. ten und Dorfschaften, auch äusser den. selben gelegene Gebäude in diese Brand- schadensversicherungsanstalten mir auf» genommen werden. Auch werden unsere unter französischer Botmäßigkeifaelegene-
Standes und Würden er auch sseye, so auf^dem ft,neu Hund, es seye bey Tag oder zur und Ortschaften aber nur so lange aus. Nachtzeit auf det Straße lauffen lassen' geschlossen, als Wir ein anders nicht aut W LU gewärtigem hat, finden werden- In so lang« auch dies«
daß e«n solcher Hund durch den .herum- Lanpe in gegenwärtige.Gesellschaft nicM »d>«W WumEnjjt toötg^lag.n, «ufo.nomiuTn roortcn S m,“?
noi^ ,ub<r m einen wie in § iz. versehen, andern Auswärk Relchstbäler herMMjche Strafe gt, ttgey gleich gehaften/ und da man aus
nomnr<tt werden soll. Signatum Giesen den Uten Februar 1792.
Da dl- Anzeige geschehen, baß verschiedene Hunde in hieflgerStadtvon dem gV^n allh'^todgeschossenen tollen Hund Akbiffen worden, mithin die unumgäna- kiche Nothwendigkeit erfordert, alle nur moguche Mittel anzuwenden, damit je, der Einwohner hiesiger Stadt vor der. ^">chen von Wulh angestecktrn Hun» stA.ei*gesiellet werden möge; und bann Viele Einwohner hiesiger Stadt , gegen die mehrmalen ergangenen Fürstlichen Verordnungen, sich unterfangen haben, Hunde zu halten, ohne die Erlaubnis dazu gehörigen Orts ausgebracht zu ha. den: als wird von Polizeiveputatrons, Wegen hierdurch verordnet, daß 1) die- ftnige, welche ohne erhaltene Erlaubnis sich einen Hund angefchafft haben, selbi. gen sogleich und von Stund an abschaffen, gegenfalls dieselbe in die daraufge» ftLte Strafe von Fünf Gulden ohn- fehlbar genommen werden sollen. 2) Diejenige Einwohner hiesiger Stadt aber, Welche die Erlaubnis haben einen Hund zu halten, wird hiermit alles Ernstes aufgegeben, daß sie ihre Hunde der Ver» ordnung gemäs in ihren Häusern halten und besonders die nächsten 14Sage über genaue Aufsicht auf selbige halten, ob von angestrckter Wuth etwas an dem Hund wahrzunehmen, in welchem Fall fft den Hund sogleich an eine Kette zu legen und an den Wasummeisser abzuge, Len hätten , wie dann derjenige, wes


