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10) Wann ihme Hof- Raithen, Gar. ftn, Weingärten, Waldungen, Wiesen, Waiden und dergleichen zu messen über, tragen werden, soll er, wann er nicht ausbrechen und geometrische Vorthelle gebrauchen kann, ehe nicht zur Messung schreiten, biS alle Hindernisse, welche ihm das Visiren und Messen erschweren, weggeschaffet sind, und nichts auf.gera- the wohl verrichten, oder wohl gar dem Augenmaas nach die Ruthen-Anzahl schätzen oder annehmen.
ii) Soll er auch bey Hofraithen, Gärten, Weingärten und Aeckern welche an Zäunen und Hägen herziehen, das Dachtrauf- Pflugs- und Weingarten» recht sich zeigen lassen, und es demjeni» gen zurechnen und darmeffen, dem es ge« höret.
12) In dem Lohn soll er niemand übernehmen, noch mit einiger Abforde. rung, es mag auch seyn, was es wolle, über die Gebühr beschweren, sondern sich mit demjenigen, was ihme Land - und Feldmesser vor feine Bemühung und Ar. deit in folgendem verordnet wird, be» gnügen lassen, nemlich
a) Von Meß - und Berechnung einer Hofraithe, eines Garten, ingleichen wo sonst zwischen zweyenbegüterten Nachbarn Strittigkeiten vorwalten und ohne eine Messung, welche er zu verrichten bekommt, nicht zu ent» scheiden sind, wie weniger nicht von solchen Messungen, bey weichen auf kein Morgen - Maas reflectiret wird, x. E. vvn der Aufnahme einer Gränze und dergleichen von jedem Tag ex. elusive des Ruthenschlagers mit i fl. ,5. Alb. anbei), wann er Vieser Ver. richtung extra locum domicilii |t$ besorgen hat und des Geschäfts wegen über Rache bleiben muß, frey Quartier und verschaft werde».
b) Sobald er aber eine halbe oberganze Gemarkung, einen Wald, Wiesen» gründ, oder eine Waide zu messen, aufzurrageu und weiter nichts, als das Morgen - Maas zu berechnen hat und sich um keine separate eigen, thümliche Güterstücker bekümmern darf, von jedem Morgen inclusive des Ruthenschlägers, auch Quar» tiers und Lagers mit 2Mb. 4Vf* Der Verfolg im nächsten Stük.
Nachricht.
Da bei dem Füsilier-Bataillon bes Obristlieutenant v. d.Bussche, verschiedne Pferde, Wagen, Sattel, Packkörbe, Stühle, Tische, und andere zur Offiziers-Equipage gehörende Sachen aus freier Hand verkauft werden sollen; so wird solches zu dem Ende öffentlich be. kannt gemacht, damit sich dieKauflusti- gen an den Regimcntsquartiermeistee Chelins wenden können. Giessen am *6» Novembr. 1792*
v. v. Buffche, Obristlieuteuant.
In der Kriegerfchen Buchhandlun- bahier ist: Die Burger von Frankfurteur den Fränkischen Burger und General Hrn. Cüstine. Zuruf eines Frankfurter Bur* gers an den Führer der Neufranken General' Cüstine, nebst Rundgesang über Frankfurts glükliche Constitution, ä 12. Kreuzer zu haben.
Gottesdienst am rF. November.
In der St. Pancratiuskirche. Mor. gens Herr Superintendent Bechtold. Nachmittags Herr Stadtpfarrer Müller.
In der Burgkirche Morgens Herr Pfarrer Buff. Nachmittags Herr Ka». didar Schaum.
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