Ausgabe 
17.11.1792
 
Einzelbild herunterladen

) igo c

Verfolg

der im vorigen Stük abgebrochenen: Instruction vor einen Land- und Feld

Messer, welcher verpflichtet werden soll. "

6) Soll er auf den Ruthenfchläger, Wann ein solcher gebraucht wird, genaue Aufsicht haben, daß mit denen Ruthen auf vorgemeldte Art verfahren wird, auch wegen der Gewiß- und Sicherheit selbst auf das Fehlen der Ruthen-Zahl gute Achtung geben, mithin hierunter so viel thun - und möglich, alle Fehler ver­meiden.

7) Soll er, wann er in einer Ge, wann einige unrichtig gewordene Güter» stücker nach dem stenPunet aufnehmen, und die strittige Partheyen auseinander fetzen soll, sich jedesmal die Gewann» Steine, welche Anfang und Ende des Districts, in welchem die besagte Stücker gelegen sind, bestimmen, aufsuchen las» fett, dieselben gehörig abstecken, und da, wo die zu messende Güter- Stücker in die abgesteckte Gewannstein - Linien fallen, ihren Anfang und Ende annehmeu, da« mit er ihren Inhalt mit erforderlicher Accuratesse finden möge. Daferne sich Senn der Fall zutragen sollte, daß die ganze Gewann gemessen werden müste, soll er sich

8) einen Exkract des Flurbuchs ge* Len lassen, und denselben selbst mit dem Flurbuch aufs genaueste collationiren» sofort auf vorbemelte Art alle Stein um die ganze Gewann aufsuchen und aufrau» men lassen, nach denselben feine Opera» kions-Linie ausstecken, abmessen und die ganze Gewann darnach berechnen, und wann er gegen dem Flurbuch eine merk» liche Differenz, oderetwas, dasUnserm Fürstlichen Interesse zuwider wäre, w

treffen sollte, alsdann eine aceurakeDe» lineation verfertigen, in dieselbe feine Operations- oder Stand- und Perpen» dicular-Linien nach Ruthen, Schuhen und Zollen, auch das, was Uns etwa zum Schaden und Nachtheil gereichet, eintragen und einschreiben, hierauf sein Parere erstatten und solches nebst derbe» melken Delineation und dem Extract Flurbuchs gehörigen Orts zur weitern Einsicht und Verordnung übergeben; im Gegenfall aber, wann keine dergleichen Differenz oder der vorgemelte Anstand er» scheinet, die Gewann mit geometrischer Gewißheit neu abkheilen und seine Anno- tationes wohl aufheben, damit er auf entstehende Klage und jedesmaliges Er» fordern ein Delineation oder Riß verfer­tigen könne.

, 9) Soll er nach Möglichkeit dies« fetne Meß - und Abtheilung so einrichten, daß diejenigeAckersteine, welche noch ächt zu seyn scheinen, unverrückt stehen bltü den können und ohne hinlänglich gegrün­dete Ursachen, esseye dann, daßdieGe» wann und die in derselben befindliche» terstücker und deren unrichtiger Inhalt nach erstattetem Bericht und erfolgter Resolution ein anderes erforderte, keinen einigen casfiren und auswerfen lassen; sonst aber soll er sich nicht unterfangen, nebst diesen auch andere Schied - und Mal-Steine vor sich setzen, heben, aus- werffen und versetzen zu lassen, sondern dergleichen Werk, wann diesertbalbrst Streit und Zweifel zu besorgen wäre oder sonsten die Rothwendigkeit einschlagen sollte, dem Fürstlichen Beamten nebst dem, was ihm Puncto 8. auferleget wore den, anmelden und zustellen, welcher so­dann die Sache genauer zu untersuchen und mit allen Umständen an Unsere Fürst­liche Steuer - Deputation zur Entschei­dung zu berichten hat.

io)