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chm, nach dem elngekangken Ausschrei, den ohnfehldar erhoben, und an die Over, Einnehmer eingesandt, auch keine ci^ut* Nation angenommen, vielmehr nach AV» lauf der vier Wochen die Execution ge» gen die saumselige Mler verhängt wer, ven, sie mögen frei oder unfrei, geist- oder weltlich, adel» oderunadrlrch seyn, als worzu Wir der Commission überhaupt hiermit die Gewalt gegeben haben wollen, tu dem Ende die Beamten die Saums«, lige gleich nach den vier Wochen $ur De« putation bekannt machen, und von daher weitere Hülfe bekommen sollen. Wur« den viele in Rückstand bleiben, und di« Erecution fruchtlos abgehen, soll die Commission das Abgehende gegen Zinsen aufnehmen, und damit den Drandbefcha» digten zu dem ihnen zuerkannteu geschwind verhelfen,' die Saumselige Zinsen und Ko» sten bezahlen, und die Execution gegen st« verdoppelt werden.'
(Der Verfolg im nächsten Stück.)
Nachricht.
Da Serenitämi noftri Hochfükftllche Dubchlaucht über alle ergangene Fürst«. Verordnungen überhaupt, so wie auch über die am k. September 1778. wegen Les so schädlichen als unnöthiqen Hunde» haltens erlassene Fürstliche Verordnung strenge gehalten wissen wollen, tahero dann auch von Fürst!. Pesizecheputakion zu Darmstadt unterm s/len Januar lall« senden Jahrs verordnet worden, Vaßalle dieienige, welche Hunde halten, solche, und vorzüglich die Hündinnen, bei Der, Meldung mißbelirbiger Ahndung nicht auf den Straßen herum saufen kaffen, son- Hern solche zu Haus halten sollen; akS wixd hiermit zu Aufrechthaltung diese? heilsamen Verordnung die bereits ergan» gene Verfügung n schmalen wiederholt, Wb »ach dem Inhalt des 1. solches
Verordnung , besonders denen sämtlichen Burgern und Bauern, Beysassen, wie auch denen Soldaten das Hallen derer Hunbe schlechterdings bei lORthlr-Strafe verboten. Zu denen Honoratisnen ver» stehet man sich aber, daß sie sich der Fürstl. Verordnung §. 2. gemäs verhalten, und mit ihren Hunden das Publicum nicht incommvdiren, noch solches in Gefahr setzen werden, überhaupt aber wird allen, welchen nach ihren Professionen, oder sonsten , das Hundehaltrn erlaubt ist, ver der festciesezten Strafe anbefohlen, ihre Hund« in denen Hausern zu halten» und nicht auf der Straße herum laufen zu lassen. Gießen den 12. März 1792.
Fürstl. Hess. Polizeideputarion das.
Bekanntmachung von verschiedenen Sachen.
1) Nachdem« Dienstags den zten künf» tigen Monats April, nachfolgende, dem verstorbenen dahiesigen Burger und Schuhmacher Rudolph Best, zuständige Gütherstücke, als: . r _ „ .
i) ein Wohnhaus nebst Kuhstall und Schweinftall, auch Höfgen, in der Sand, gaß gelegen,
L) «in Viertelmorgen Garten am Ri«, gelpfad, neben Stadtlieutenant Müh, tichs Wittib und den Faberischen Erben gelegen, Ä ,
freiwillig öffentlich aufgesteckt und an den Meistbietenden verstrichen werden sollen; als können diejenige, welche darauf mit» zustreichen gesonnen sind, sich in dem an> beraumten Dermin Morgens früh um 9 Uhr auf dahiesigeq Rathhaus cinfindeu, und dem Verstrich beiwohnen. Gießen den iz. Marz 1792.
Fürstl. Hess. Oberamt dafelbstm.
2) Nachdem« Mittwochen den 4ttn künftigen Monats April, des dahießgen Lnr»


