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Verfolg
der im vorigen Stück abgebrochenen SatfiL Hesienoarmstadtischen Brand-;
assecurations-Ordnung.
Sechs trttb Dreißig sie ns.
Bei concrrrsmäsigen untreue« Einnehmern der Brandgelder hat die Gesellschaft mit den Stenern gleichen
Vorzug.
Wir wollen, auch diesen Brandöei- iräaen, fvferne die Erheber in Städten und Dörfern, die Einnehmer in Aemter vnd Gerichten, die Obereinssehmer und überhaupt ein jeder Beamte oder Ge» Lichtshalter oder anderer, der von diesen Brandversicherungsgelbern etn^as eingenommen, oder zuübecliefLrn übernommen/ wider Vermuthen selbige venm- treüen, und concursmäsig werden sollten,. Las nämllche.VprzugsrLcht, wie den Steu, «rn,. hiermit verstaktet, also, daß sie sei. higen nicht nachgesrtztsondern ihnen gleichgehalten werden sollen; wie Wir denn solches auch aüf die Cigenthürner der eingeschriebenen Gebäude, soweit es ihren hierzu schuldigen Beitrag betrifft, rrstreckt haben wollen.
Sieben und Dreißigsten^.
^ebregisser von freien unhunfreienHätU- fern in jedem Orte, und wie ea mit der Erhebung der Beiträge )«> halten.
In jedem Orte ist ein Crhebregistöf zu halten^ Axxmnen die freien und um freien im Krandcatastrum versicherte, Mithin auch die herrschaftlichen und an. Lere öffentliche Gebäude einzutragen, und Darnach die Beiträge z« erheben, undan den Amts- oder Grrichtseinnehmer und Hon Hirsen an1 die OH§reinnehisttx ohn-
verlangt einhisenden, un d sollen die fürstliche RentheidrMten, auch Berechner der Forstgvlder, in. detrn Bezirk herr- jchaftlich-e'Amts- Forst- oder dergleichen Gebäude gelegen, die Oeconomen der Universität und'die übrigen geist- und weltliche Aufseher der Gebäude, auchdie Verwalter der adelichen Gebäude, sofort auf An melden der Erheber den Beitrag an dieselbe gegen-.Quittung bezahlen; bei Auswärtigen haben sich die Beamten ebenwol an deren Bevollmächtigte zuhal. Len, bei Privatpersonen aber an die. Ei» genthümer, allLvfaüs auch au die Mietbleu te_
' - Em Mierhmsnn, der auf die Haus» Miethe die Auslqg.ezu Bezahlung deLBei. trags thut, soll den Vorzug vor allen den Steuern nicht vorgehenden Glaubt- gern haben, und es an der Miethe ein. behalten können, auch andere Vie hierzu den Vorschuß thun, sollen gleiches Vor» zugrecht mit den Steuern aufs Haus ha. ben, dieHebregister sollen auch gleich andern VerwilligungSgelder jährlich in die gemeine Rechnung gebracht und vom Beamtest- darauf gesehen werden, daß nichts ungebührliches mit beigeschlagey werde.
Acht und Dreißigstcns.
wenn ein Haus in goncatö falltr muß Ser Eurator sie Beitrage ohne An» i frage als em Onus regle gleich
den Steuern, bezahlen.
— Entsteht ein Cvncure über ein in Bründassecmation stehendes Gebäude, ss ist der Curator gehalten, den Beitras aps der Masse an den Erheber ohne An^ frage als ein Onus reale ghid) den Sten, ern zu zahlen. .....-....... w-
Neun und Dreissigstens.
Ea wirv über Vie ersten vier Wochen kein Zahlungsaufschub gestattet, noch
eine Liquidation angenommen.
Die Bkitkäge sollest ist Zeit vftt Ws»
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