Ausgabe 
15.9.1792
 
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Conftrnratiön, (welche aber nicht anders als nach vorgängiger Untersuchung deS zu bestellenden Schützen Person und Le» benswand.'l zu erkheilen ist;) vorbehal- ken werden, wobey ihnen zugleich aufge­geben wird, die Verpflichtung dieser Schützen zu vollziehen, und dre untüchtige Subjecta schlechterdings zu rejiciren.

4) Soll unserer Beamten Prudenz lediglich überlassen seyn, bey entstehen, der Uneinigkeit in denen Gemeinden, den» jenigen Schützen zu wählen, welcher der süchtigste und beste ist , ohne auf den zu reflecliren, welcher die mehresteStimmen vor sich hat, und falls er die von der Ge» meinde erwahlete allesamt untüchtig fin, den wird, einen andern dazu bestellen, dabey aber sein Augenmerk vorzüglich da­hin richten, daß solche Leute, welche die wenigste und unbeträchtlichste, oder wo es seyn kann, gar fane Verwandschaft in dem Ort haben, zu diesem Amt aus­ersehen werden.

5) Derjenige Schütz, welcher selb* sten Feld - oder Garten - Diebereyen be­gehet, oder durch die Semigen verübet, oder mit Verschweigung derer Frevler, heimlicher Abfindung mit denenselben, oder sonsten auf andere Art in seinem Amt treuloser Weise verfahret, soll nicht nur casfiret-- fonbern aud) nach Befinden drey, vier und mehrere Jahre zur Schanz» Arbeit oder Zuchthaus condemniret wer, den. Wohingegen auch

6) ein solcher Mann gegen fremde Vergewaltigung in absonderlichen Schutz zu nehmen ist, und daher verordnet wird, daß de'jenige, welcher sich ihme widerse« tzrn - oder gar an ihm vergreifen sollte, mit 6. 7- und mehr monatlicher Zucht­hausstrafe beleget - derjenige aber, wel« eher mit Schimpfen und Schelten gegen den Schütz sich vergeyen wird, beygerin» -erem Frevel mit doppelter Strafe bele-

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gek- bey höheren aber solche um ss viel mehr exasperiret werden soll.

Der Verfolg im nächsten Stük.

Bekanntmachung von verschiedenen Sachen.

i) Nachdem- resolvirt worden, daß, Weilen der hiesige gewöhnliche Michaelis- markt nicht auf den sonst bestirnten Ter­min wegen den Judenfeiertagen gehalten werden kann, statt dessen den Ziten Octo, ber dahier Markt gehalten werden soll, als wird solches zu jedermanns Nachricht hiermit bekannt gemacht. Giesen den tuten September 1792.

Fürsti. Hess. Oberamt daselbst. Sues. Schott.

2) Gleichwie man resolviret hat, baß nächstkommenden Samstag, als den 22ten dieses das ab- und zuschreiben bei der Kontribution , Nachmittags 1 Uhr auf dahiesigem Rathhaus vorgenommen Werden solle, als wird solches hiermit öffentlid) und zu jedermanns Nachricht bekannt gemacht. Giesen den izten September 1792.

Sues.

3) Nachdem- bas zu dem Nachlaß des ohnlangst verstorbenen dahiesiqen Burger und MezgerJohann Philipp Lony gehörige Wohnhaus sammt Scheuer und Stallung an der Bachaasse gelegen, zu völliger Auseinandersetzung der Miterben öffentlid) an den Meistbietenden verstri- eben werden soll, wozu terminus auf Donnerstag den 4ken künftigen Monats October Morgens 9 Uhr auf dahiesigem Rathhaus anberaumet worden, als kön­nen die.enige, welche mitzustreichen gr, sonnen sind, sich alsdann aufdemRath» haus einfinden und des Zuschlags gewär­tig seyn. Gießen den utenSept. 1793.

Fürst!. Hess. Overamt daselbst.

Gor-