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Verfolg der im vorigen Geäk abgebrochenen Färfll. Verordnung.

3) Sollen zwar bie Cent - und Ge- richtsschöffen, einzeln, oder im Ganzen in wichtigen Sachen zu gemeinen Bera« khungen beigezogen werden; da sich aber nicht alle Fälle und Gegenstände bestim­men lassen, wobey deren Zuziehung zu­fällig räthlich wird: so wollen Wir die Deurrheilung hierunter Unfern Beamten überlassen, ihnen aber zugleich nur fol» gende allgemeine Principia vorschreiben, wornach sie zu Werk zu gehen haben, und zwar

a) wann em Gegenstand in der Be- rath - oder Ausführung besondre Kennt­nisse erfordert, welche bei einem abwech, seknden Bürgermeister und Vorsteher nicht zu erwarten sind;

b) wann ein Gegenstand eine neue Ein« * richtung zum Besten der Gemeinde bezie« let, welcher vor der Ausführung bera- then werden soll: und

c) von der Art ist, baß er* eine befon- -re Beglaubigung erfordert.

Morneben diese Sätze noch mit eini­gen Beyspielen dahin erläutert werden:

i) Wann ein Accord entweder eine Haupt - Reparatur: oder einen ganz neuen Bau eines Gebäudes, Grabens oder ei# «es Wegs betrifft: so kann bey der Be. rathung über die Einrichtung das Gericht mit seinem Beyrath bey dem Accord «nd Arbeits -Aufsicht aber derjenige ein. zelneGerichtsschöff, welcher bei derglei. chen Gegenständen besondre Kenntnis «nd Erfahrung hat, beigezogen werden,

2) Wo eine Gemeinde ansehnliche Wal­dung und Holz-Revenuen hat, und ein Waldaufseher und refpedive Holz-Aus- grher herkömmlich zu bestellen ist, da mag

dieses Suhject wohl auS dem Schösse«- stuh! erwählet, und von diesem benebst den Vorstehern unter der Direckion deS Echultheisen dem Bürgermeister die Holz. Einnahme attestiret werden, ohne daß hlerzu weiter ein oder mehrere Gerichts* schossen erforderlich wären.

3) Wann eine Kulturveränderung mit gemeinen Gütern vorgenommen, oder eme andere neue Verbesserung berathen werden soll: so ist es ohnedem billig, daß Schultheis, Bürgermeister und Vorste­her altere, erfahrne und wohlgesinnte Gememdsglieder hinzuziehen, um so bil. Ilger »st also, daß sie auch die Schöf- fen zu Rathe ziehen ; wann aber solche unter Amtlicher und höherer Ratification, zur Ausführung gebracht werden sollen: so kommt es alsdann aufPartikular-Um. stände an, inwiefern dieser oder jener Gerichtsschöff dazu zu brauchen, und be. sonders anzustellen seye.

4) So wie ein jeder Gemeinösman« welcher eine Verbesserung anzugeben weiß, nach seinen allgemeinen Pflicht«« berechtiget und verbunden ist, LenSchul- theis und die Vorsteher daran zu erin» nern, also find die Gerichtsschöffen, wel. chen die Mitaufsicht auf allgemeineQrd. nung zur besondern Pflicht eingeschärft wird, hierzu um so mehr verbunden, ohne daß die Ausführung grade durch ihre Personen geschehen müsse, und durch ihre Concurrenz und Attestation dem Aerario unnöthige Kosten verursacht werden dürfen,

, , Eus aüent diesem fiiefet nun von selbst, daß die Gerichtsschössen bei der Verwaltung der gemeinen Oeconomie zwar mit Rath und Lhat gebraucht wer­den können , nun aber nicht selbsten Der. Walker seyn, und das administrirende Corpus vorstellen sotten«

s) Hier