Ausgabe 
11.2.1792
 
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Verfolg öer xm vorigen Stück abgebrochenen SätffL Hessenoarmssadrischen 22>ranO* üssecurations-'Vrdnung.

Fünftens.

Ferner alle Scheunen und Stallun- gen. Wasch - Back- und Brauhäuser, Mühlen mtt dem laufenden Geschirr, und mehr dergleichen Werkern, Keltern und Dierbrauerelen, Farbhäuser, Schmiede - Schlosser - Rvlhgieser- und dergleichen Werkstätte, sie mögen inn - oder äusser dem Ort gelegen, bewohnt oder unbe­wohnt seyn, doch mit dem Anhänge, daß Hel den Feuerwerkern, als Back-Wasch- Brau- Brenn - Farbhäusern, Schmie­de- Schlosser- Rokhgieser- undderglei- chen Werkstätten, weil die Gefahr grö- fer ist, und ein Brand öfter des densek- hen sich ereignen kann, wenn ein Brand in solchen Gebäuden entstehen sollte, bei der SchadenSberechnuug ein Zehendtheik von der Entschädigungssumme abgezo- gen werben soll; doch werden hierunter die in den Privathäusern tum Privatge. brauch befindliche Waschkessel und von den Gebäuden abgesonderte besonders er, raubte Privatbacköfen, welche ausserdem Unserer Ordnung gemäs in den Dörfern gant^ eingehen sollen, nicht verstanden.

Sechstens.

Adeliche Hintersassen.

Die Gebäude der Hintersassen in den «delichen Unserer Landeshoheit unter» worfenen zum Landegehörigen und dahin steuerbaren Orten.

Siebenten s. öffentliche Gebäude können ausgenom-^ men werden.

Unter die öffentlichen Gebäude, wes» ehe au, dieser Brandfchqdens,Versicherung

Töeil nehmen können, werden gerechnet, alle herrschaftliche Hauser und Gebäude welche von fürstlichen Beamten und Be! dienten, in Städten und aufdem Lande bewohnt werden, zwischen andern Ge­bäuden gelegen und mit diesen in gleicher Gtfahr sind, die Wir auf gleichtW?ise rn die Brandcasse zu verhalten, und da» mit den Fond zu vermehren, auch den Beitrag zu erleichtern UnS entschlossen ha, den; mgleichemdie Kirchen und Kirchen, thurme, doch ausschließlich der Glocken und Kirchenstandr, und daß diejenigen, welche dergleichen Kirchen und Thürme zu bauen gehalten sind, sich zudem Bei­trag verstehen tonnen; Pfarr- und Schulhäufer, die Gebäude der Univerff, tät Giesen, Waisen - und Armenhäuser, Rathhauser , und andere Gebäude der Gemeinden und der piorum corporum.

Achtens.

Hingegen werden ausgeschlossen, werben aber von dieser Branv, schadenöverstcherung ganz ausgenommen ^'lch/ossen, Unser fürstliches Re- sidenzschloß in Darmstadt, alle übrige herrschaftlichen SchlösserzuGiesen, Bull» «Ä?n^UfoÖnm ^nde, auch ansehn, liche kostbare Lust - und andere Gebäudr, Zeughäuser, ExercierhauS, Cas-rnen, herrschaftliche Marställe, Opern - Reit- und Fouragehäusern, Pulvermühlen, Schmelzseiger und Abtriebhütten, Sied - und Gradierhäuser bei Salzwerken, die Gebäude bei Eisenwerken, Salpeter - und Glashütten, Porzellan - und Fayence» fabricken und Häfneröfen) , auch alle rn denen assecurirten Gebäuden, Häu, fern und Scheunen, auch Stallungen fcr, nndkiche fahrende Haab, an Hausrath Vieh, HandwerkSgeschirr, Früchten und dergleichen, Lagerfässer, Legnern, Kek-

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