Ausgabe 
10.11.1792
 
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-,-n -ach Demjenigen, was bieserhalben in Der berührten Tabelle enthalten, ge, nau zu achten, und zu solchem Ende sei. ne Waagen auf Unserer dahiestgenMünz» (lütte gegen Zahlung der Gebür vollstän. dig machen und berichtigen zu lassen hat.

Wir befehlen anbey Unfern Jusiitz. Beamten, diese Unsere Verordnung gehö» rig zu publiciren, auf deren Beobachtung scharf zu halten, die etwaigen Uebertret# ter aber nach Befinden ernstlich zu bestra. fen, allenfal's auch dieserwegen an UnS Bericht zu erstatten. Urkundlich der Un. terschrift und Unseröbeygedruckten Fürst, liehen InsigelS.

Gegeben zu Darmstadt am 24. April 1786.

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Instruction vor eine» Land und Feld­messer, welcher verpflichtet werden sott.

1) Soll ein Land - oder Feldmesser sich eines ehrbaren und Christlichen Wan. dels befleistgen, bey feinen angewiesenen Messungs»Verrichtungen beständig nüch. kern und mit jedermann verträglich Hal. ten, kein unnöthig Geschwätz oder Zän, kerey anfangen, sonderheitlich gewissen­haft, treu, aufrichtig, willfährig und fleisig bezeigen, mithin keineswegens durch Geschenke verblenden oder sonsten etwas Unrechtes zu Schulden kommen, oder die geringste Partheilichkeit weder aus Gunst, Freundschaft oder andere Neben»Absicht im Meßen spüren lassen.

2) Soll er keine Haupt - Messung, wanns auch, nur eine einzelne Gewann ist, ohne vorher bey Unserer nachgesezten Fürstlichen Steuer-Deputation mit Vor­stellung der Nothwendigkeit, gethane ge­ziemende Anzeige und von daher ausge. brachten Befehl und Anweisung vorneh. men, äusser in den Fallen, wo etwa eine

Parthey

Bescblus der im' vorigen Stük abgebr^e"m Fürst!.

Auch wird

Handelschaft, sowie bas ge^iuihte Publicum dieses löblichen Crai- >s, andurch benachrichtigt, daß man von dem Ernis-General. Waradein Eber, le einen Gewichtstein von denen neuen französischen Schild. Louisdor derenJah, re 1785. und 1786. besorgen lassen, Der. möge weichen, nach dem erprobten Er« fund, jedes einzelne Stück 2 Ducaien 11 Asse wiegen muß, wornachalle diejenige, welchen die Justirung der Gewichte ob» liegt, anzuweisen, sich bey Fertigung des Gewichtsteins von dieser neuen Gold. Species, ohne Abbruch eines oder meh, rerer Asse, genau zu richten, und solche zu jedermans nothdürftigen Gebrauch zum Verkaufin Bereitschaft zu halten. Schließ, lich und

6) werden die Vereine von den Iah, ren 1765. und 1766., wie auch das neu, erliche Ediet vom utenJunii 178z. und sonstige Münz-Gesetze, in so ferne sie durch diese neue Verordnung nicht abge, Ändert worden, hiermit bestätigt.

Und Wir dann diesem Craisschluß durchaus beygetretten sind; Als verord. neu Wir hiermit gnädigst, daß es in Un. fern Fürstlichen Landen ebenfalls hiernach gehalten, somit von dem darinnen veftge. fetzten Termin, nehmlich dem i$ten deS vächstbevorstehenden Monats May an, die in der hier beygefügten Valvations. Tabelle benannte Pold. und refpeftive Silber Sorten weder in Unfern noch am dern Caffen, noch auch von sämtlichen Unfern Untertanen in, einem andern als dem beygesetzten Werth asgendmmeii, oder ausgegeben werden sollen, wie sich dann auch ein jeder, er sey Rechner oder «in anbrer, in AnsehunssderBorh-Sor-