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«s, w»e mit de» abgebrannten gehalten rqerden,
Ausgleiche Weise ist es auchmit den zu Abwendung weiteren Brandschad^s bei entstandenem Feuer umgerrffenen Ge. dnuden zu halten.
Fünf und Dreißigstens.
Es soll keine ständige Brandcasse errick- tf(t sondern der Beitrag, wenn er auf ipoofl. und darüber kommt, repar- tiret werden.
Eine eigentliche sogenannte Brand* casse, worzu gewisse ständige Beiträge auf jedes Anschlagscapital jährlich geschehen, soll nie eingeführet, sondern so oft em oder mehrere Brandschäden entstehen/ die. sich auf oder über ein tausend Gulden be- lauffen, soll die Austheilunggemacht, je, dem Amte oder Gerichte sein Antheit von der Deputation bekannt gemacht, vom Amte oderGerichtesubrepartirt, darnach^ die Beiträge erhoben und «n die Oberem« uehmer mit der. Aufschrift: Brandscha» densbeiträge, eingesandt, und was un* ter iooofl. sich beläuft unterdessen von der Deputation ausgenommen, und bei der ersten Repartikion mit ausgeschlagen, und mit Zinstn abgetragen werden.
Nur die bei der Austheilung bei em» zelnen Contribuenten sich ergebenden klei» neu Brüche, die mit keiner Scheidemünze gehoben werden können , sollen, was un* ter einem halben Kreuzer ist, mit einem halben, und was darüber ist, mit einem, ganzen Kreuzer gehoben, eingesakdt und berechnet werden.
"(Der Verfolg im nächsten Stück )
Bekanntmachung von verschiedene»
Sachen.
i) Nachbeme Freitags den 2g. März Wfenden Jahrs des perstordenen dahie
sigen Burger und Mezgerrmr'ster kudwrg Lony Wohnhaus samt Zugehör offentttch aufgesieckt, und an den Meistbietenden verstrichen werden soll; als können die, jrnige, weiche auf sothanes Wohnhaus mitzustreichen gesonnen sind, sich m dem anderaumten Termin Morgens früh um y Uhr auf dem dahiestgen Rathhaus einfinden und dem Verstrich beiwohnen^ Gießen den 24tenFebruar »792.
Fürst!. Hess. Oderanrt daselbsten» P. W. H. Schott.
2) NackdemeFreitags den zoten laufenden Monats Marz, nachfolgende, des verstorbenen dahiesigen Burger und Schneidermeistek Gerhard Lenzen hinterlassenen Erden zuständige Gülherstucke, als:
i) ein Wohnhaus nebst Kühsiall und Schweinstälken, auch Höfgen, sodann
2) ein Garten hinter denen Erchen, ohngefähr ein Viertelmorgen haltend, freiwillig öffentlich anfgesteckt und an den Meistbietenden verst-richen werden souen; als können diejenige, welche darauf mit» zustreichen gesonnen sind, sich in dem an« beraumten Termin Morgens früh um 9 Uhr auf dahiesigen Rathhaus emfinden, und dem Verstrich beiwohnen. Gieße» den 8.März 1792. x k .,.ß
Fürstl. Hess Oberamt dafelbsteu, P. W. H. Schott.
3) Dienstags den izten dieses Morgens yUhr, sollen auf des Herrn Oder« sorstmcister von Schencks Hdchwohlgeb, Hof zu Herrmannstein:
isoSchaafe mit Lämmer, 5G^st-Schaafe,
64 Hammel Lämmer, i4Iähriing6 Hammel, 67 Kälber Lämmer
öffentlich an den Meistbietenden versteigt Werden,. Kauflustige können sich in besagtem


