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Zwei und Dreißigstens.
Verfolg dev im vorigen Stück' abgebrochenen
Färstt. ^essendarmstädtischen Brand- assecurations-'Vrdnung.
Ein und Dreißig st ens.
We es mit Taxirnyg des Schadens zu Hütten.
DizOber- undStqabsbea,mte,Ma- gifirake und Vorsteher des Otts haben sogleich nach gelöschtem Brande dafür zu sorgen, daß forderst die Brandstätte g?» räumt, und darzu^, nachdem, eS Herkommens, die Burger und Unserthanen des Orts wie auch die Beisitzer, und wenn diese nichf zulänglich, ich Burger und Inwohner, in Stadt und Amt zu Hülfe genommen und mit Fuhr - und Handdiensten ohnentgeltlich beizustehen aügehalien werden, sodann die noch brauchbare Materialien in Verwahrung zu bringen, darauf mit Zuziehung Bau verständiger zu erkennen, wie ferne ein jedes Gebäude ganz oder zum Lheil, und zwar jü g.Viertel', -.Viertel, i.Viertes, i. Achtel bis auf i Sechzehntel einschkieß. lich zu Grunde gerichtet worben, einen pflichtmäsigen Anschlag darüber zu fertigen, und in der Beschreibung des Scha, dens nicht allein den Anschlag, sondern auch ' die Schadrnsbrrechnung von Posten zu Posten, deutlich zu bemerken, sofort diefe von den verunglückten Eigenchü- mern, und den Schätzern unterschreiben zu lassen, und an die Deputation einzu« seüdem WaS unter einem i6rel schad, yäft worden, wird besonders geschätzt, und der Deputation zum Ermeßen ge. stellt; wo auch die Schätzer in ihren Azr. fchlägen unterschiede» find, datz Mittel Suwmrmm ; ,
wenn die Gebäude ganz vom Feuer verzehre, worden.
Ganz soll der Anschlag des abgebrannten Gebäudes in die.Cchadensbe« rechnung gebracht tverden, wenn solches sa.mmt Kellern und Gewölbern völlig zu Grunde gerichtet worden, und kein brauchbarer The« davon übrig geblieben ist, auch das etwa noch stehen gebliebene, so be« schädigt worden ist, daß es doch nieder- gerissen und neu erbaut werden muß, und von geringem Werth ist.
Drei und Dreißigstens. wenn sit nur ;nm Thei'l zu Grunde gerichtet worden.
Sind aber ein oder mehrere Theile ohnbeschadigs gebtteben, und ist dasGee bände ohne Völligen Abbruch wieder her- zusteflen, so wird die Entschädigung nach dem Verhältnisse des Anschlags und erlit. tenen Schadens bestimmt, dabei hat die. Obrigkeit des Orts, wo der Schaden geschehen, aufden Anschlag und'vörhin gehabten Beitrag zu sehen, und zu ertvä- gen, nicht sowohl wie hoch sich derScha. den belausse, als vielmehr wie viele Theile am Gebäude zu Grunde gesichtet worden find. Z. B. Ein Haus iß 2000 st. werkh, aber im Anschlag nur auf looofl. ange. geben, und zum Beitrage ine Catasiium eingeschrieben und versichert worden, es wird erkannt, daß die Hälfte des Hauses im Brand verunglückt sey, in diesem Falle wird nicht der Werth der verbrannten Hälfte der Bau mit 1000 st., sondern nur diefe Hälfte nach dem Verhältnisse gegen den Anschlag, folglich nur 500 ff. vergüthet;
Bier und Dreißigstens. Auch mit den zu Verhütung weiterer, Brandes niedergenssenen Gebäuden soll
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